Ist auch ein Teil eines Markennamens geschützt?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Ja. Schon ein einzelner Bestandteil einer Marke ist gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig ist und Verwechslungen zu befürchten sind. Rein beschreibende Bestandteile genießen diesen Schutz nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.04.2016 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Auch im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass schon ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung Schutz genießt, sofern er für sich allein unterscheidungskräftig und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. - "Kombucha".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wortbildzeichen „Thierry Mugler“ (bzw „Mugler“) in Form eines unterschriftsartigen Schriftzugs ist ein unterscheidungskräftiger Bestandteil der Wort-Bild-Marken der klagenden Partei „B MEN Thierry Mugler“ und „ALIEN ESSENCE ABSOLUE Thierry Mugler“.OGH 4 Ob 9/15z, 17.02.2015
- Ein Markenbestandteil ist nicht schutzfähig, wenn entweder ein Eintragungshindernis oder ein Löschungstatbestand vorliegt. (hier: „Shopping City"; Schutzfähigkeit verneint, weil Wortfolge rein beschreibenden Charakter im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat.)OGH 4 Ob 38/06a, 12.07.2006
- Hier: Markenbestandteile „Engelbert", „Perlinger" - Unterscheidungskraft bejaht.OGH 4 Ob 67/06s, 20.06.2006
- Hier: „steirerparkett".OGH 4 Ob 158/05x, 08.11.2005
- "CRYSTAL" mit "R" im Kreis.OGH 4 Ob 12/94, 08.03.1994
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- "ART - DECO" mit "R" im Kreis.OGH 4 Ob 158/93, 11.01.1994
- Die Rechtslage ist hier nicht anders als beim wettbewerbsrechtlichen Schutz der Firma nach § 9 Abs 1 UWG. - "Resch und frisch"OGH 4 Ob 29/92, 28.04.1992
- Markenbestandteil "Disco - Queen" ist nicht unterscheidungskräftig.OGH 4 Ob 35/91, 28.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066816 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 51/16b, 20.04.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §1; MSchG §4
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