Ist meine Unternehmensbezeichnung gegen Nachahmung geschützt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint.OGH 4 Ob 129/25m, 25.11.2025
- Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt.OGH 4 Ob 69/15y, 19.05.2015
- Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint.OGH 4 Ob 16/15d, 17.02.2015
- Hier: App „myTaxy“.OGH 4 Ob 102/12x, 18.09.2012
- Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend.OGH 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend.OGH 17 Ob 1/07g, 20.03.2007
- „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend.OGH 4 Ob 28/06f, 20.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 4 Ob 129/25m, 25.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 244/17m, 22.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §4; UWG §9 Abs1 B4; UWG §9 Abs1 C1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.
Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.