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Ist meine Unternehmensbezeichnung gegen Nachahmung geschützt?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Markeninhaber
Die besondere Bezeichnung eines Unternehmens ist nur geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft hat, also etwas Besonderes und Individuelles an sich hat, das ihren Träger von anderen unterscheidet. Rein beschreibende Angaben sind ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig; das sind Zeichen, deren Sinn zwanglos erschlossen und als Hinweis auf die Art der Tätigkeit verstanden wird. Eine ungewöhnliche, originelle und eigentümliche Bezeichnung ist dagegen schutzfähig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 25.11.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117763 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

Genannte Normen

MSchG §4; UWG §9 Abs1 B4; UWG §9 Abs1 C1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Umgehung der Gewährleistung durch Leistungsbeschreibung

Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.

günstig für Konsument Unterlassungserklärung bei unzulässigen Klauseln

Nein. Weigert sich das Unternehmen, die Unterlassung auch für sinngleiche Klauseln zu erklären, ist die Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Sie muss unbedingt, uneingeschränkt und mit einer Vertragsstrafe abgesichert sein. Fügt das Unternehmen neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt keine vollständige Unterwerfung vor, und zwar auch dann nicht, wenn diese in Wahrheit nicht sinngleich sind.

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Unterscheidungskraft einer Marke
Wettbewerb · Anlehnung an fremde Kennzeichnung
Wettbewerb · Verkehrsgeltung einer Bezeichnung
Wettbewerb · Schutz schwacher Kennzeichen
Wettbewerb · Schwache Bestandteile und Verwechslungsgefahr