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Ist eine Stimme gültig, die gegen unsere Gesellschaftervereinbarung abgegeben wurde?

betrifft Gesellschafter, Aktionäre, Unternehmer, GmbH-Gesellschafter
Ja. Eine Vereinbarung über die Ausübung des Stimmrechts ergänzt den Gesellschaftsvertrag, greift aber nicht unmittelbar in die Organisation der Gesellschaft ein. Eine bindungswidrig abgegebene Stimme ist deshalb wirksam, und der Beschluss kann deswegen grundsätzlich auch nicht angefochten werden. Anders ist es, wenn die Bindung nur die ohnehin bestehende Treuepflicht festschreibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 06.04.2022 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechtes in der Gesellschaft. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgegebene Stimme ist daher wirksam. Auch eine Anfechtung des Beschlusses wegen Verletzung des Stimmbindungsvertrages scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf beschränkt, die - auch ohne Syndikatsvertrag gegebene - Treuepflicht zu konkretisieren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Genannte Normen

AktG §114; GmbHG §39

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