OGH 6 Ob 192/21k
Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Nein. Ob Sie stillschweigend verzichtet haben, richtet sich nicht danach, was Sie beabsichtigt haben, sondern nach dem Eindruck, den der andere aus Ihren Erklärungen und Ihrem Gesamtverhalten gewinnen musste. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war.
Die Regel, dass ein gesetzwidriges oder sittenwidriges Geschäft nichtig ist, gilt nicht nur für Verträge. Sie gilt auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.
Wollen Sie feststellen lassen, dass jemand für künftige Schäden haftet, genügt die bloß gedankliche Möglichkeit eines Schadens nicht. Sie müssen in der Klage aufzeigen, welche Schäden konkret möglich sind, und den zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behaupten.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten ist und weitere Schäden aus demselben Ereignis nicht ausgeschlossen werden können. Ist überhaupt noch kein Schaden entstanden, fehlt Ihnen das rechtliche Interesse. Hat sich aber ein schadensträchtiger Vorfall bereits ereignet und kann er sich wiederholen, ist die Klage dennoch zulässig.
Ein Urteil steht mit sich selbst im Widerspruch, wenn sich einzelne Aussprüche in seinem Spruch gegenseitig logisch ausschließen. Maßgeblich ist damit der Spruch der Entscheidung.
Nein. Ungültig ist eine Entscheidung nur, wenn sich einzelne Aussprüche im Spruch selbst logisch ausschließen. Widersprüche in der Begründung reichen dafür nicht.
Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ja. Die Treuepflicht verlangt, dass Sie auch bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Generalversammlung die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter angemessen berücksichtigen. Sie müssen deren Interessen aber nicht über Ihre eigenen stellen. Ob ein Verhalten treuwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ja. Eine Vereinbarung über die Ausübung des Stimmrechts ergänzt den Gesellschaftsvertrag, greift aber nicht unmittelbar in die Organisation der Gesellschaft ein. Eine bindungswidrig abgegebene Stimme ist deshalb wirksam, und der Beschluss kann deswegen grundsätzlich auch nicht angefochten werden. Anders ist es, wenn die Bindung nur die ohnehin bestehende Treuepflicht festschreibt.
Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.
Wird das Stimmrecht missbraucht, ist der Beschluss der Generalversammlung nicht von selbst ungültig. Er kann aber angefochten werden. Sie müssen also selbst dagegen vorgehen.
Bei der Prüfung eines Gesellschafterbeschlusses wird nicht nur verglichen, ob sein Inhalt äußerlich der angeblich verletzten Vorschrift entspricht. Anfechtbar ist ein Beschluss auch dann, wenn ein Gesellschafter seine Stimme treuwidrig abgegeben oder absichtlich sittenwidrig geschadet hat.
Hat Sie ein Anlageberater falsch beraten, können Sie jedenfalls dann Geld verlangen, wenn er die Rückabwicklung ablehnt oder Ersatz überhaupt verweigert. Steht die Höhe Ihres Schadens noch nicht fest, weil Sie das Gekaufte noch besitzen, können Sie feststellen lassen, dass er Ihnen Geldersatz schuldet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 29.01.2021, 2 Cg 34/18a-52
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.06.2021, 3 R 44/21t-57
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1210 ABGB § 863 ABGB § 879 ZPO § 193 ZPO § 43 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
238 Absätze, 83.873 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Geschäftszahl
6Ob192/21k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG, *, Schweiz, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei d* V*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung, Unterlassung und Zustimmung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juni 2021, GZ 3 R 44/21t-57, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Jänner 2021, GZ 2 Cg 34/18a-52, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 2.437,18 EUR (darin 406,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Der Revision der Beklagten wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a. und 1.b. des Berufungsurteils nicht Folge gegeben.
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