Muss ich bei Abstimmungen auf meine Mitgesellschafter Rücksicht nehmen?
günstig für Minderheitsgesellschafter betrifft Gesellschafter, Minderheitsgesellschafter, Geschäftsführer, Unternehmer
Ja. Die Treuepflicht verlangt, dass Sie auch bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Generalversammlung die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter angemessen berücksichtigen. Sie müssen deren Interessen aber nicht über Ihre eigenen stellen. Ob ein Verhalten treuwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH besteht auch bei der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020
- Die Treuepflicht gebietet es allerdings nicht, stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen.OGH 6 Ob 90/19g, 27.06.2019
- Regelmäßig handelt es sich bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht verstößt, um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 6 Ob 215/16k, 26.09.2017
- Das Stimmverhalten kann nur dann treuwidrig sein, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen die Treuepflicht begründen, bereits zum Zeitpunkt der Stimmabgabe vorliegen. Tatsachen, die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eintreten, können für die Beschlussanfechtung nur insoweit relevant sein, als diese bei der Stimmabgabe für den jeweiligen Gesellschafter zumindest vorhersehbar waren.OGH 6 Ob 17/13p, 27.02.2013
- Die Treuepflicht gebietet es einem Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht, die Interessen der Gesellschaft über seine eigenen zu stellen und ‑ sofern nicht gesellschaftsvertragliche Bestimmungen entgegenstehen ‑ immer schon dann gegen die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die Gesellschaft günstiger als die Ausschüttung ist. Für die Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu stimmen, kann jedoch im jeweils zu prüfenden Einzelfall dann treuwidrig sein, wenn die Interessen der Gesellschaft an der Thesaurierung die Interessen des Gesellschafters an der Ausschüttung massiv überwiegen oder wenn der Gesellschafter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 GmbHG weiß.OGH 6 Ob 100/12t, 31.01.2013
- Hier: Die in der Generalversammlung beschlossenen Weisungen an den Geschäftsführer, bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen die Klägerin geltend zu machen, beruhten weder auf einer treuwidrigen noch auf einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung, weil die Leistungen der Gesellschaft an die Klägerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) verstoßen könnten und diese Auffassung nicht willkürlich ist.OGH 6 Ob 106/12z, 22.06.2012
- Hier: Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung.OGH 6 Ob 60/12k, 19.04.2012
- Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.OGH 2 Ob 209/10i, 10.11.2011
- Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass eine personalistische Ausrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert.OGH 6 Ob 37/08x, 10.04.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 6 Ob 146/24z, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 65/24p, 18.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 50/20s, 29.06.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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