Muss mich der Versicherungsvertreter von sich aus beraten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nachvertragliche Warn- bzw Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 72/11f, 31.08.2011
- Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003).OGH 7 Ob 94/09p, 28.10.2009
- Doch muss der Agent Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen.OGH 7 Ob 49/06s, 30.08.2006
- Eine Aufklärungspflicht besteht speziell etwa über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein Ausschlussrisiko anstrebt.OGH 7 Ob 224/05z, 19.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080130 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §43
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Äußern Sie eine falsche Vorstellung über den Umfang Ihres Schutzes, muss die Versicherung das richtigstellen. Erkennt sie, dass Sie den Schutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko wollen, muss sie über den Ausschluss aufklären. Noch klarer pflichtwidrig handelt sie, wenn sie Sie in Ihrem Irrtum sogar bestärkt.