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Muss ich die Rechtsschutzversicherung laufend über meinen Fall informieren?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Rechtsschutzversicherte
Sie müssen Ihre Rechtsschutzversicherung auf eigene Kosten vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Falles unterrichten. Auch über die weitere Entwicklung eines bereits gemeldeten Falles müssen Sie berichten. Diese Pflicht trifft Sie persönlich und fällt nicht weg, wenn Sie einen von der Versicherung beigestellten Anwalt bevollmächtigt haben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Genannte Normen

VersVG §34 Abs1; ARB 1965 Art1 Abs1; ARB 1965 Art1 Abs1 lita; ARB 1965 Art3 Abs1; ARB 1965 Art3 Abs3; ARB 1965 Art6 Abs1; ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1; ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2; ARB 2000 Art8.1.1; ARB 2003 Art8.1.1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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