Muss ich die Rechtsschutzversicherung laufend über meinen Fall informieren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW.OGH 7 Ob 91/22s, 29.06.2022
- Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.OGH 7 Ob 206/19y, 24.04.2020
- Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t).OGH 7 Ob 165/17s, 29.11.2017
- Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären.OGH 7 Ob 140/16p, 31.08.2016
- Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist.OGH 7 Ob 70/15t, 10.06.2015
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt.OGH 7 Ob 180/14t, 05.11.2014
- Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt.OGH 7 Ob 173/04y, 28.07.2004
- Bei Art 8 Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Art 8 Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat.OGH 7 Ob 13/99h, 27.01.1999
- Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden.OGH 7 Ob 6/97a, 26.02.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §34 Abs1; ARB 1965 Art1 Abs1; ARB 1965 Art1 Abs1 lita; ARB 1965 Art3 Abs1; ARB 1965 Art3 Abs3; ARB 1965 Art6 Abs1; ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1; ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2; ARB 2000 Art8.1.1; ARB 2003 Art8.1.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie schuldet vor allem Geld: Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten Ihrer Rechtsverfolgung und nimmt Ihnen das Kostenrisiko ab, indem der Anwalt auf ihre Rechnung tätig wird. Verlangen Sie Deckung auf Grundlage eines frei gewählten Streitwerts, müssen Sie die Grundlagen dieser Bewertung schlüssig darlegen.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.