Muss mich der Vertreter auf meinen Irrtum hinweisen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassener Hinweis des Versicherungsagenten auf die Unterversicherung (Art 10 ABS; LAEFLS Fassung 1/2003).OGH 7 Ob 94/09p, 28.10.2009
- Dem Versicherungsagenten war bekannt, dass es dem Versicherungsnehmer gerade auf eine Neuwertversicherung ankam.OGH 7 Ob 49/06s, 30.08.2006
- Türkischer Versicherungsnehmer, der nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die "kleine Grüne Karte" ("Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr") nur für den europäischen Teil der Türkei gilt.OGH 7 Ob 28/94, 11.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080141 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 7 Ob 103/25k, 22.10.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 110/25t, 22.07.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §43
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.
Ihre Pflicht, die Versicherung aufzuklären, soll sie vor betrügerischen Machenschaften schützen. Darüber hinaus soll sie dadurch überhaupt in die Lage kommen, sachgerecht über die Behandlung des Schadensfalls zu entscheiden.