Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 103/25k
Worum es ging: Muss meine Versicherung besonders fair mit mir umgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Im Versicherungsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maß. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen, weil jede der anderen in irgendeiner Hinsicht unterlegen ist; daraus können zusätzliche Leistungs- und Verhaltenspflichten entstehen. Der Versicherer muss zum Beispiel Anfragen fürsorglich behandeln und unwirksame Kündigungen ohne Verzug zurückweisen.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht selbst prüfen, ob die Bedingungen Ihren erkennbaren Bedarf vollständig abdecken. Sie müssen die Punkte ansprechen, über die Sie Auskunft brauchen. Sonst muss für ihn zumindest erkennbar sein, dass Sie sich etwas Falsches vorstellen.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Verletzt der Versicherer schuldhaft seine Aufklärungspflicht, können Sie Ersatz dafür verlangen, dass Sie auf einen Schutz vertraut haben, der in Wahrheit nicht bestand. Angerechnet wird Ihnen aber ein eigenes Mitverschulden, wenn Sie die Versicherungsbedingungen nicht beachtet haben.
Der Vertreter der Versicherung muss nicht von sich aus prüfen, ob die Versicherungsbedingungen Ihren erkennbaren Bedarf voll abdecken.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Äußern Sie eine falsche Vorstellung über den Umfang Ihres Schutzes, muss die Versicherung das richtigstellen. Erkennt sie, dass Sie den Schutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko wollen, muss sie über den Ausschluss aufklären. Noch klarer pflichtwidrig handelt sie, wenn sie Sie in Ihrem Irrtum sogar bestärkt.
Ein Versicherungsmakler wird Ihrer Seite zugerechnet und muss vor allem Ihre Interessen wahren, auch wenn er für beide Seiten arbeitet. Ein Versicherungsagent ist dagegen ständig für den Versicherer tätig und wird dessen Seite zugerechnet. Für einen Makler haftet der Versicherer nur, wenn dieser ihm wirtschaftlich so nahesteht, dass zweifelhaft erscheint, ob er noch Ihre Interessen wahren kann.
Ob ein wichtiger Grund vorlag, das Geschäft nicht auszuführen, und ob dabei gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof klären müsste.
Ein Versicherungsmakler ist Fachmann und muss Ihnen mit seinem Wissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen Versicherungsschutz verschaffen. Dieser Schutz muss zu Ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten passen. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Deckung im Einzelfall möglichst günstig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 13.11.2024, 70 Cg 65/23t-27
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.03.2025, 2 R 18/25t-40
Zitierte Paragrafen
KSchG Art. 5 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.337 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2025
Geschäftszahl
7Ob103/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. H* M*, und 2. G* F*, beide vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien J* K*, vertreten durch die Dax Wutzlhofer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.757,77 EUR, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2025, GZ 2 R 18/25t-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. November 2024, GZ 70 Cg 65/23t-27, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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