Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 110/25t
Worum es ging: Muss mein Geschäftspartner mich über alles aufklären?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Ja. Im Versicherungsverhältnis gilt der Grundsatz von Treu und Glauben in besonderem Maß. Beide Seiten sind aufeinander angewiesen, weil jede der anderen in irgendeiner Hinsicht unterlegen ist; daraus können zusätzliche Leistungs- und Verhaltenspflichten entstehen. Der Versicherer muss zum Beispiel Anfragen fürsorglich behandeln und unwirksame Kündigungen ohne Verzug zurückweisen.
Ein Reisebüro, das ein Veranstalter ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut, arbeitet wie ein Handelsvertreter. Macht das Reisebüro bei dieser Tätigkeit einen Fehler, etwa bei der Preisberechnung, muss es dafür neben dem Reiseveranstalter einstehen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Erkennt der Versicherungsvertreter aus Ihren Äußerungen klar, dass Sie sich über einen ganz wesentlichen Punkt des Vertrags etwas Falsches vorstellen, muss er Sie darüber aufklären. Das gilt etwa, wenn Sie annehmen, der Schutz beginne so früh wie möglich.
Äußern Sie eine falsche Vorstellung über den Umfang Ihres Schutzes, muss die Versicherung das richtigstellen. Erkennt sie, dass Sie den Schutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko wollen, muss sie über den Ausschluss aufklären. Noch klarer pflichtwidrig handelt sie, wenn sie Sie in Ihrem Irrtum sogar bestärkt.
Nein. Was Ihr Vertragspartner Ihnen sagen muss, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles und nach dem, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Je größer der drohende Schaden ist, desto strenger ist der Maßstab.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2025, 50 R 176/24z-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
44 Absätze, 12.313 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Geschäftszahl
4Ob110/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Dr. Annerl, Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die BICHLER ZRZAVY Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 6.238 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 50 R 176/24z-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 6. September 2024, GZ 1 C 406/23x-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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