Woran erkenne ich, ob eine Klausel von mir ein Verhalten verlangt?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer
Entscheidend ist der Inhalt der Klausel, nicht ihre Bezeichnung. Beschreibt sie ein bestimmtes Wagnis, für das der Versicherer allein Schutz gewähren will, liegt ein Ausschluss vor. Verlangt sie in erster Linie ein vorbeugendes Verhalten von Ihnen, von dem der Schutz abhängt, handelt es sich um eine Pflicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Zur grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Risikoausschluss und Obliegenheitsverletzung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 21.1.3 AUVB.OGH 7 Ob 27/25h, 22.04.2025
- Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung.OGH 7 Ob 227/12a, 18.02.2013
- Mit § 6 Abs 2 lit g und lit j AÖTB sind Risikoausschlüsse vereinbart.OGH 7 Ob 96/07d, 29.08.2007
- Bei § 5 Abs 2 lit f AKVB 1991 handelt es sich um eine „verhüllte Obliegenheit".OGH 7 Ob 132/07y, 04.07.2007
- Der „baufällige Zustand" eines Gebäudes im Sinne des Art 1 Abs 7 lit e AStB 1986 begründet einen Risikoausschluss und keine verhüllte Obliegenheit.OGH 7 Ob 274/06d, 08.03.2007
- Hier: Art 2.4 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung freiberuflich Tätiger (ABFT) 1995. Risikoausschluss für angeborene Leiden.OGH 7 Ob 70/03z, 28.04.2003
- Im Hinblick auf den materiellen Inhalt der Versicherungsklausel ist entscheidend, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie zB dem Versicherungsort oder Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung.OGH 7 Ob 70/03z, 28.04.2003
- Entscheidend ist, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder ob sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt (ZVR 1985/160). Hier: Pkt II Z 1 - 3 der BVB gewerblichen Güterverkehr mit LKWs.OGH 7 Ob 24/93, 23.03.1994
- Reisegepäckversicherung: KofferraumklauselOGH 7 Ob 11/84, 19.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080168 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 27/25h, 22.04.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §6 E
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