Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 27/25h
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.
In Versicherungsbedingungen gibt es zwei verschiedene Arten von Klauseln. Die eine verlangt von Ihnen ein bestimmtes Verhalten, die andere nimmt bestimmte Gefahren von vornherein vom Schutz aus. Welche Art vorliegt, hängt davon ab, was der Versicherer in erster Linie erreichen wollte; nur für Verhaltensregeln gelten die strengen gesetzlichen Schranken.
Mit einem Risikoausschluss legt der Versicherer von vornherein fest, wofür er nicht einsteht. Auf solche Umstände können Sie durch Ihr späteres Verhalten keinen Einfluss nehmen. Eine Obliegenheit verlangt dagegen von Ihnen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, an dessen Einhaltung der Versicherer ein berechtigtes Interesse hat.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Entscheidend ist der Inhalt der Klausel, nicht ihre Bezeichnung. Beschreibt sie ein bestimmtes Wagnis, für das der Versicherer allein Schutz gewähren will, liegt ein Ausschluss vor. Verlangt sie in erster Linie ein vorbeugendes Verhalten von Ihnen, von dem der Schutz abhängt, handelt es sich um eine Pflicht.
Haben Sie eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, können Sie den Verlust des Schutzes nur auf zwei Wegen abwenden. Entweder Sie beweisen, dass Sie überhaupt kein Verschulden trifft. Oder Sie beweisen, dass sich Ihre Verletzung auf den Schadensfall nicht ausgewirkt hat.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Ob eine Vertragsbestimmung eigenständig ist, hängt nicht davon ab, wie das Klauselwerk gegliedert ist. Auch in einem einzigen Punkt oder Satz können zwei unabhängige Regelungen stecken. Entscheidend ist, ob man sie getrennt voneinander wahrnehmen kann; dann darf jede für sich beurteilt werden.
Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 10.07.2024, 33 Cg 77/21d-91
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2024, 2 R 146/24s-96
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 6
Entscheidungstext
68 Absätze, 18.904 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Geschäftszahl
7Ob27/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* N*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. C* H*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 300.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 2 R 146/24s-96, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Juli 2024, GZ 33 Cg 77/21d-91, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden (teilweise) dahin abgeändert, dass sie lauten:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 300.000 EUR samt 4 % Zinsen per anno ab 2. 12. 2020 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).