Zum Inhalt springen

Was gilt als Gefahrerhöhung in meiner Versicherung?

betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Hauseigentümer, Unternehmer
Eine Gefahrerhöhung ist jede von außen kommende, nach Vertragsabschluss eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Sie muss so gewichtig sein, dass die Versicherung vernünftigerweise veranlasst sein kann, den Vertrag aufzuheben oder nur gegen höhere Prämie fortzusetzen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Genannte Normen

VersVG §23; VersVG §25; VersVG §29; Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Versicherung · Nachträgliche Änderung der versicherten Gefahr
Versicherung · Gefahrerhöhung in der Versicherung
Versicherung · Übliche Gefahrenerhöhungen sind mitversichert
Versicherung · Leistungsfreiheit bei willkürlicher Gefahrenerhöhung
Schadenersatz · Erhöhte Betriebsgefahr bei der Schadensteilung