Was gilt als Gefahrerhöhung in meiner Versicherung?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Hauseigentümer, Unternehmer
Eine Gefahrerhöhung ist jede von außen kommende, nach Vertragsabschluss eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Sie muss so gewichtig sein, dass die Versicherung vernünftigerweise veranlasst sein kann, den Vertrag aufzuheben oder nur gegen höhere Prämie fortzusetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Gefahrerhöhung ist jede objektive, nach Abschluss des Vertrages eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum WohnbereichOGH 7 Ob 203/24i, 19.02.2025
- Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.OGH 7 Ob 153/24m, 23.10.2024
- Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden.OGH 7 Ob 153/24m, 23.10.2024
- Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hatOGH 7 Ob 204/22h, 21.02.2023
- Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994.OGH 7 Ob 180/18y, 31.10.2018
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor.OGH 7 Ob 129/10m, 29.09.2010
- Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden.OGH 7 Ob 244/06t, 29.11.2006
- Keine Gefahrenerhöhung, wenn ein ausländischer Staatsbürger einen Wechsel seines Wohnsitzes im Inland bezüglich einer Kaskoversicherung eines Fahrzeuges der Oberklasse dem Versicherer nicht bekannt gibt.OGH 7 Ob 224/05z, 19.10.2005
- Hier: Der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei (versicherten) Reittieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände weist eine größere Schadensgeneigtheit (§ 23 VersVG) auf als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung hat eine aliquote Kürzung stattzufinden (hier um 25 %, weil statt drei "versicherten" Pferden vier zum Einsatz kamen).OGH 7 Ob 50/02g, 17.04.2002
- Die Schaffung der Voraussetzungen für den Eintritt eines Schwelbrandes stellt eine Gefahrerhöhung dar.OGH 7 Ob 285/99h, 14.06.2000
- Maßstab für die Gefahrenerhöhung ist der tatsächliche Gefahrenzustand zur Zeit des Vertragsabschlusses.OGH 7 Ob 17/85, 25.04.1985
- Die Abrichtung (Dressur) eines Hundes fällt noch unter den Begriff der Hundehaltung.OGH 7 Ob 27/80, 08.05.1980
- Oder dass der Umfang seiner Folgen größer wird.OGH 7 Ob 25/80, 24.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §23; VersVG §25; VersVG §29; Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2
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