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Ist eine einmalige Überladung schon eine Gefahrerhöhung?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Unternehmer
Nein. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer entsteht, dass er die Grundlage eines neuen Schadensverlaufs bilden kann. Ein einmaliger, kurzzeitiger Vorgang genügt nicht; nimmt jemand dasselbe Risiko aber über Jahre immer wieder auf sich, liegt sie vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080491 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Genannte Normen

VersVG §23; VersVG §25 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Mehrere Verstöße als ein Versicherungsfall

Ist bei den einzelnen Handlungen kein einheitliches Verhalten erkennbar, zählt jede für sich als eigener Verstoß, und Sie als Versicherungsnehmer müssen beweisen, dass der Versicherungsfall in die versicherte Zeit fällt. War dagegen schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen zu rechnen, liegt in der Regel nur ein einziger Verstoß vor. Das kommt sowohl bei geplantem Vorgehen in mehreren Schritten vor als auch dann, wenn dieselbe Pflicht wiederholt aus Nachlässigkeit missachtet wird.

günstig für Versicherer Neubemessung der dauernden Invalidität

Nein, wenn sie mit der bisher festgestellten Beeinträchtigung nicht zusammenhängt. Bemessen wird die dauernde Invalidität immer bezogen auf den einzelnen Körperteil, das Sinnesorgan oder die bestimmte Funktionsstörung. Eine erst nach einem Jahr aufgetretene Störung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet kann daher nicht mitberücksichtigt werden. Es kommt dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sie sich auswirkt.

Verwandte Fragen

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