Wann muss ich meiner Versicherung eine Veränderung melden?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Hauseigentümer, Unternehmer
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die für das Risiko wesentlichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Versicherungsfall wahrscheinlicher wird oder ein größerer Schaden zu erwarten ist. Die Änderung muss so bedeutsam sein, dass die Versicherung vernünftigerweise den Vertrag aufheben oder nur gegen höhere Prämie fortsetzen würde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum WohnbereichOGH 7 Ob 203/24i, 19.02.2025
- Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.OGH 7 Ob 153/24m, 23.10.2024
- Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden.OGH 7 Ob 153/24m, 23.10.2024
- Hier: keine Gefahrenerhöhung durch nicht vorgenommene Reinigung der Feuerungsanlage, da der Umstand schon zum Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrags bestanden hatOGH 7 Ob 204/22h, 21.02.2023
- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt gemäß § 25 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG bestehen, wenn und soweit die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Umfang seiner Leistung gehabt hat.OGH 7 Ob 214/17x, 31.10.2018
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann.OGH 7 Ob 214/17x, 31.10.2018
- Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994.OGH 7 Ob 180/18y, 31.10.2018
- Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor.OGH 7 Ob 129/10m, 29.09.2010
- Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden.OGH 7 Ob 244/06t, 29.11.2006
- Voraussetzung ist eine erhebliche Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrerhöhung nicht bei einem jeglichen Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann.OGH 7 Ob 23/94, 19.10.1994
- Eine erhebliche Änderung der Umstände.OGH 7 Ob 5/90, 08.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §23; Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2
Verwandte Fragen
Versicherung · Begriff der Gefahrerhöhung im Versicherungsvertrag
Versicherung · Übliche Gefahrenerhöhungen sind mitversichert
Versicherung · Gefahrerhöhung in der Versicherung
Versicherung · Leistungsfreiheit bei willkürlicher Gefahrenerhöhung
Versicherung · Aufklärungspflicht nach dem Schadensfall