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Wann muss ich meiner Versicherung eine Veränderung melden?

betrifft Versicherungsnehmer, Versicherungen, Hauseigentümer, Unternehmer
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die für das Risiko wesentlichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Versicherungsfall wahrscheinlicher wird oder ein größerer Schaden zu erwarten ist. Die Änderung muss so bedeutsam sein, dass die Versicherung vernünftigerweise den Vertrag aufheben oder nur gegen höhere Prämie fortsetzen würde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080357 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Genannte Normen

VersVG §23; Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2

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