Wirkt sich eine erhöhte Gefahr auf die Schuldverteilung aus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr durch die Überschreitung der Fahrbahnmitte mit einem Sattelanhänger in einem nicht näher festgestellten Ausmaß.OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- Hier: Gefahrenbremsung infolge der Betätigung des ZugnotstoppsOGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024
- Keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei verkehrsbedingter, kontrollierter und gleichmäßiger (wenngleich mit einer Verzögerung von 3 m/s²) stärkeren Betriebsbremsung.OGH 2 Ob 134/23d, 19.09.2023
- Hier: keine außergewöhnliche Betriebsgefahr bei leicht schlingernden und kontrollierten Weiterfahren, um am Pannenstreifen zum Stillstand zu kommen.OGH 2 Ob 163/20i, 18.12.2020
- Kann ein Fahrzeug nach dem Kontakt mit einem Reh, wodurch dieses weggeschleudert wird und gegen ein anderes Fahrzeug prallt, ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden, so ist eine diesem Fahrzeug zuzurechnende außergewöhnliche Betriebsgefahr nicht anzunehmen.OGH 2 Ob 112/11a, 16.09.2011
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Es macht für die Bejahung einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr und für die Schadensteilung keinen entscheidenden Unterschied, ob sich ein mehrspuriges Fahrzeug zum Teil auf einem Fahrstreifen einer Autobahn im Stillstand befindet, oder ob es -wie hier- wegen eines Reifenplatzers mit einer Geschwindigkeit von unter 10 km/h und mit 2 Meter seiner Breite auf dem ersten Fahrstreifen einer Schnellstraße und mit 0,5 m seiner Breite auf dem Pannenstreifen fährt. Auch in einem solchen Fall ist ein Fahrstreifen im Wesentlichen blockiert und besteht eine fast genauso große Geschwindigkeitsdifferenz zu nachfolgenden Fahrzeugen wie bei Stillstand.OGH 2 Ob 151/03z, 10.07.2003
- Ein auf einem Fahrstreifen einer Autobahn auch nur zum Teil zum Stillstand gebrachtes mehrspuriges Fahrzeug schafft eine äußerst gefährliche Situation, die weit über die vom gewöhnlichen Betrieb ausgehende Gefahr hinausgeht, und dass für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem groben Verschulden (hier: stark verspätete Reaktion 2,5 Sekunden vor der Kollision trotz Sicht von 17 Sekunden auf den gegnerischen LKW-Zug) mit einer Quote von einem Viertel einzustehen ist.OGH 2 Ob 151/03z, 10.07.2003
- Hier: Zum Stehenkommen eines Fahrzeuges nach einem Vorunfall bei Dunkelheit auf einer zwei Fahrstreifen breiten Fahrbahn einer Autobahn in einem Winkel von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei es in beide Fahrstreifen ragte.OGH 2 Ob 57/98s, 20.01.1998
- Hier: Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines ins Schleudern geratenen Personenkraftwagens verneint, wohl aber höhere gewöhnliche Betriebsgefahr bejaht.OGH 8 Ob 16/83, 10.03.1983
- Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (hier: ins Schleudern geratenes Kraftfahrzeug das von seinem Lenker nicht mehr beherrscht werden kann).OGH 8 Ob 244/82, 02.12.1982
- Und damit als Schadensursache verselbständigt.OGH 8 Ob 170/82, 30.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058586 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 2 Ob 76/25b, 03.06.2025
- OGH 2 Ob 138/24v, 10.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 15/17w, 27.04.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §11 B1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.