Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 205/25k
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Die Versicherung wird nur dann leistungsfrei, wenn Sie als Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung willkürlich herbeigeführt haben. Eine Erhöhung, die ohne Ihr Zutun eintritt, führt für sich allein nicht zur Leistungsfreiheit.
Bei einer Risikobegrenzung ist ein bestimmter Gefahrenumstand von Anfang an nicht versichert, ohne dass es auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt. Obliegenheiten verlangen dagegen ein bestimmtes Verhalten von Ihnen, und bestimmte Rechtsfolgen treten nur bei willkürlicher und schuldhafter Verletzung ein.
Eine Gefahrerhöhung ist jede von außen kommende, nach Vertragsabschluss eingetretene erhebliche Änderung der Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher macht. Sie muss so gewichtig sein, dass die Versicherung vernünftigerweise veranlasst sein kann, den Vertrag aufzuheben oder nur gegen höhere Prämie fortzusetzen.
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die für das Risiko wesentlichen Umstände nachträglich so ändern, dass der Versicherungsfall wahrscheinlicher wird oder ein größerer Schaden zu erwarten ist. Die Änderung muss so bedeutsam sein, dass die Versicherung vernünftigerweise den Vertrag aufheben oder nur gegen höhere Prämie fortsetzen würde.
Nein. Eine Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn ein neuer Gefahrenzustand von so langer Dauer entsteht, dass er die Grundlage eines neuen Schadensverlaufs bilden kann. Ein einmaliger, kurzzeitiger Vorgang genügt nicht; nimmt jemand dasselbe Risiko aber über Jahre immer wieder auf sich, liegt sie vor.
Als unvermeidliche Folge gilt jede Folge, die sich aus dem Schadensereignis ergibt, auch wenn man sie hätte abwenden können. Ob Sie Folgeschäden hätten verhindern müssen, wird gesondert geprüft. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Die Bedingung, das Zerstörte wiederherzustellen, ist keine Pflicht, deren Verletzung Sie erst nachträglich Ihren Schutz kostet. Sie begrenzt von vornherein, wofür die Versicherung überhaupt einsteht.
Nein, eine bloße Absichtserklärung reicht in der Regel nicht. Der Anspruch auf den Betrag über dem Zeitwert entsteht schon, wenn die Verwendung des Geldes für die Wiederherstellung sichergestellt ist; Sie müssen also nicht erst bezahlt haben. Wann die Verwendung gesichert ist, wird nach Treu und Glauben beurteilt.
Ein Sturm wirkt unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Druck oder Sog der Luft versicherte Sachen beschädigt oder zerstört. Dazu zählt auch, wenn Gegenstände umgeworfen oder von oben heruntergeworfen werden und dabei zerbrechen.
Die Wiederherstellungsklausel soll Sie dazu bringen, das Geld tatsächlich für den Wiederaufbau zu verwenden. Solange der Wiederaufbau nicht gesichert ist, wird die Entschädigung nicht fällig. Sie kommen also erst dann an die volle Versicherungssumme.
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
Ob der Wiederaufbau gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen Ihres Falls ab. Eine hundertprozentige Sicherheit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn nach Ihren Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass Sie tatsächlich wieder aufbauen.
Bei einer strengen Klausel wird der Mehrbetrag aus der Neuwertversicherung erst fällig, wenn Sie wieder aufgebaut haben oder die Verwendung des Geldes dafür gesichert ist. Volle Sicherheit wird dabei nicht verlangt, es dürfen nur keine vernünftigen Zweifel bleiben. Entscheidend sind immer die Umstände Ihres Falls.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel entsteht Ihr Anspruch zunächst nur in Höhe des Zeitwerts. Den Rest bis zum Neuwert bekommen Sie erst, wenn Sie die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt oder fristgerecht gesichert haben.
Strenge Wiederherstellungsklauseln sollen verhindern, dass Sie das Geld der Versicherung frei verwenden. Ob ein Gebäude gleicher Art und gleichen Zwecks an derselben Stelle errichtet wurde, wird deshalb streng beurteilt. In der Regel genügt es nicht, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes dem früheren Zweck dient.
Eine Naturgewalt wirkt unmittelbar ein, wenn sie die einzige oder die letzte Ursache des Schadens ist. Nur dann liegt die geforderte unmittelbare Einwirkung vor.
Die Versicherung deckt nur Schäden, bei denen die Naturgewalt unmittelbar auf die versicherte Sache übergeht. Beim Blitz heißt das, dass er direkt auf Ihr Fahrzeug übergehen muss. Für eine bloß mittelbare Auswirkung des Blitzschlags muss die Versicherung nicht aufkommen.
Gefahrerhöhungen, die allgemein üblich sind und das durchschnittliche Risiko kennzeichnen, sind mitversichert. Dasselbe gilt für Erhöhungen, deren strenge Behandlung den Schutz der meisten Versicherten erheblich entwerten würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 17.03.2025, 40 Cg 42/21h-138
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2025, 5 R 59/25w-144
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
7Ob205/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 412.212,73 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2025, GZ 5 R 59/25w-144, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. März 2025, GZ 40 Cg 42/21h-138, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung von 39.235,96 EUR samt Zinsen sowie des Feststellungsbegehrens richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils als Teilurteil lautet:
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