Wann ist eine geänderte Versicherung ein ganz neuer Vertrag?
betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer
Für einen neuen Versicherungsvertrag spricht, wenn die wesentlichen Punkte wie versichertes Objekt, Versicherungssumme, Prämienzahlung und Laufzeit völlig neu vereinbart werden. Dass Ihnen bloß ein neuer Versicherungsschein ausgehändigt wird, genügt dagegen nicht, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Erstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Voreigentümerin einer Liegenschaft kündigte von sich aus den damaligen Versicherungsvertrag; dieser war mit 1. 1. 2017 beendet, in der Folge begann ein neuer Vertrag – der auch ausdrücklich so bezeichnet wurde – erst mit 24. 1. 2017 zu laufen; von der Beklagten wurde nur bei Neuverträgen Prämiengarantie gewährt, die für die ersten drei Jahre zur Anwendung kam - neuer Vertrag.OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024
- Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zur Anwendung.OGH 7 Ob 112/16w, 13.10.2016
- Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch Novation umgeändert, dann geht die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag erst mit dem Entstehen des neuen Versicherungsvertrages verloren; die Differenzprämie ist (nur) für das erweiterte Risiko als Erstprämie zu behandeln.OGH 7 Ob 165/97h, 23.07.1997
- Maßgebend ist, ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aber das bestehende Versicherungsverhältnis aufgehoben und ein neues begründet wird. (hier: Trotz Verringerung der Versicherungssumme und Verlängerung der Laufzeit: Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages.)OGH 7 Ob 14/90, 25.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 180/24g, 18.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 172/23d, 24.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §38; ARB 1988 Art 7.2.5
Verwandte Fragen
Versicherung · Versicherungsvertrag ohne besondere Form
Versicherung · Wirksamkeit ohne Versicherungsschein
Vertragsrecht · Neue Vereinbarung ersetzt alte Schuld
Vertragsrecht · Neuer Vertrag oder bloße Änderung
Versicherung · Nachträgliche Änderung der versicherten Gefahr