Entsteht ein neuer Vertrag, wenn wir nur die Laufzeit ändern?
betrifft Mieter, Vermieter, Kreditnehmer, Banken, Vertragspartner
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Allein aus der Formulierung in den Schreiben der Beklagten, es sei aufgrund der Fälligstellung des Kredites „eine neue Regelung zu treffen“, kann der Abschluss eines Neuerungsvertrags nicht abgeleitet werden. Die Formulierung konnte nur dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten im Sinn einer reinen Stundung bereit war.OGH 10 Ob 35/20z, 26.02.2021
- Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation.OGH 5 Ob 9/13d, 17.12.2013
- Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte.OGH 5 Ob 70/10w, 20.04.2010
- Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des § 1379 ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist.OGH 5 Ob 7/08b, 22.01.2008
- Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.OGH 6 Ob 31/06m, 06.04.2006
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- Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann".OGH 8 Ob 31/05z, 04.05.2005
- Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 7 Ob 62/04z, 31.03.2004
- Hier: Die Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags kommt daher nicht in Betracht, weil die Novation voraussetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war.OGH 4 Ob 8/04m, 16.03.2004
- Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt.OGH 7 Ob 214/03a, 03.12.2003
- Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist.OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Hier: Infolge Identität des Mietengegenstandes keine Auswechslung des Hauptgegenstandes.OGH 1 Ob 1644/93, 17.11.1993
- Hier: Umwandlung eines partiarischen Darlehens in ein Darlehen mit Zinsenvereinbarung und bestimmter Fälligkeit.OGH 8 Ob 553/89, 29.06.1989
- Hier: Konstitutives Anerkenntnis.OGH 4 Ob 572/88, 27.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032502 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 5 Ob 168/24b, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 16/25v, 25.02.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 28/21g, 25.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 3/21w, 30.03.2021, Fall aus Burgenland
- OGH 3 Ob 148/20s, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/20z, 26.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 124/20h, 15.09.2020
- OGH 8 ObA 67/20s, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 73/19z, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/17m, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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