Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 180/24g
Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wuchers ungültig?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.
Enthält ein Urteil etwas, das offensichtlich nicht dem entspricht, was das Gericht bei der Entscheidung wollte, kann es berichtigt werden. Das muss sich aus dem Zusammenhang und vor allem aus der Begründung ergeben. Für einen solchen Antrag gibt es keine Frist.
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
Für einen neuen Versicherungsvertrag spricht, wenn die wesentlichen Punkte wie versichertes Objekt, Versicherungssumme, Prämienzahlung und Laufzeit völlig neu vereinbart werden. Dass Ihnen bloß ein neuer Versicherungsschein ausgehändigt wird, genügt dagegen nicht, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.
Die Bedingung, das Zerstörte wiederherzustellen, ist keine Pflicht, deren Verletzung Sie erst nachträglich Ihren Schutz kostet. Sie begrenzt von vornherein, wofür die Versicherung überhaupt einsteht.
Nein, eine bloße Absichtserklärung reicht in der Regel nicht. Der Anspruch auf den Betrag über dem Zeitwert entsteht schon, wenn die Verwendung des Geldes für die Wiederherstellung sichergestellt ist; Sie müssen also nicht erst bezahlt haben. Wann die Verwendung gesichert ist, wird nach Treu und Glauben beurteilt.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Die Wiederherstellungsklausel soll Sie dazu bringen, das Geld tatsächlich für den Wiederaufbau zu verwenden. Solange der Wiederaufbau nicht gesichert ist, wird die Entschädigung nicht fällig. Sie kommen also erst dann an die volle Versicherungssumme.
Ob der Wiederaufbau gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen Ihres Falls ab. Eine hundertprozentige Sicherheit wird nicht verlangt. Es genügt, wenn nach Ihren Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel bleiben, dass Sie tatsächlich wieder aufbauen.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Bei einer strengen Klausel wird der Mehrbetrag aus der Neuwertversicherung erst fällig, wenn Sie wieder aufgebaut haben oder die Verwendung des Geldes dafür gesichert ist. Volle Sicherheit wird dabei nicht verlangt, es dürfen nur keine vernünftigen Zweifel bleiben. Entscheidend sind immer die Umstände Ihres Falls.
Bei einer strengen Wiederherstellungsklausel entsteht Ihr Anspruch zunächst nur in Höhe des Zeitwerts. Den Rest bis zum Neuwert bekommen Sie erst, wenn Sie die Wiederherstellung tatsächlich durchgeführt oder fristgerecht gesichert haben.
Strenge Wiederherstellungsklauseln sollen verhindern, dass Sie das Geld der Versicherung frei verwenden. Ob ein Gebäude gleicher Art und gleichen Zwecks an derselben Stelle errichtet wurde, wird deshalb streng beurteilt. In der Regel genügt es nicht, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes dem früheren Zweck dient.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 30.04.2024, 43 Cg 41/23x-68
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 16.08.2024, 4 R 94/24s-76
Zitierte Paragrafen
ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
66 Absätze, 19.051 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
7Ob180/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Aliant Helml Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 697.929,18 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. August 2024, GZ 4 R 94/24s-76, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30. April 2024, GZ 43 Cg 41/23x-68, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Urteil des Berufungsgerichts wird in seiner Urschrift dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt 1. der letzte Satz der Zinsstaffel richtig „aus EUR 477.916,58 seit 8. 7. 2023“ lautet.
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