Zum Inhalt springen

Kann ich die übernommene Versicherung kündigen?

günstig für Erwerber betrifft Versicherungsnehmer, Erwerber, Käufer, Versicherer
Sowohl der Erwerber als auch der Versicherer dürfen den Vertrag kündigen. Der Versicherer soll sich einen aufgezwungenen Vertragspartner nicht gefallen lassen müssen, und der Erwerber soll einen anderen Versicherer wählen oder ganz auf Versicherungsschutz verzichten können.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Bestimmungen der §§ 69, 70 VersVG räumen sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erschienen kann, während der Erwerber der versicherten Sache einen anderen Versicherer vorziehen will oder möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr wünscht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

VersVG §69; VersVG §70

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Versicherung · Kündigung bei teils geerbter Liegenschaft
Versicherung · Kündigung des Versicherungsvertrags durch Miterwerber
Versicherung · Kündigungsrecht bei Mehrheitserwerb
Versicherung · Veräußerung der versicherten Sache
Vertragsrecht · Rücktritt bei Leistungsverweigerung