Ab wann darf ich als neuer Miteigentümer kündigen?
günstig für Erwerber betrifft Miteigentümer, Erwerber, Liegenschaftseigentümer, Versicherer
Wer mehr als die Hälfte der Anteile an der Liegenschaft erwirbt, darf auch wegen des Eigentümerwechsels kündigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie die Mehrheit auf einmal oder in mehreren Schritten erworben haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mehrere Erwerber.OGH 7 Ob 108/08w, 27.08.2008
- Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen. Das Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG entsteht beim [sukzessiven] Erwerb derartiger Miteigentumsanteile erst dann, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen.OGH 7 Ob 258/07b, 07.02.2008
- Auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Auch der Versicherer hat das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach § 70 VersVG aufzukündigen.OGH 7 Ob 148/00s, 12.07.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 7 Ob 5/25y, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
VersVG §70
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