Zum Inhalt springen

Kann ich kündigen, wenn ich halb geerbt und halb gekauft habe?

betrifft Erben, Erwerber, Liegenschaftseigentümer, Versicherer
Wer eine Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch ein Geschäft unter Lebenden und die andere Hälfte durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1935, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1935)

Wer die Hälfte einer gegen Brandschaden versicherten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, die andere Hälfte aber durch Erbfolge erworben hat, kann den Versicherungsvertrag nicht aufkündigen (§§ 65, 68 VersVG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

VersVG §70

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Versicherung · Kündigungsrecht nach Eigentümerwechsel
Versicherung · Kündigungsrecht bei Mehrheitserwerb
Versicherung · Kündigung des Versicherungsvertrags durch Miterwerber
Versicherung · Schenkung als Veräußerung der versicherten Sache
Mietrecht · Zerstörte Wohnung und Mietvertrag