Ist die Einbringung meiner Firma in eine GmbH ein Verkauf?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.01.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dem 3. WÄG wurde im § 12a Abs 3 MRG dem Veräußerungstatbestand der Fall gleichgestellt, dass auch ohne Eintritt eines Mieterwechsels schon gesellschaftsrechtliche Veränderungen der Mietergesellschaft zu einer Mietzinsanhebung berechtigen, wenn eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft stattfanden, etwa bei einer Veräußerung der Mehrheitsanteile der Gesellschaft.OGH 6 Ob 273/99m, 17.05.2000
- Bis zum Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 wurde stets judiziert, dass die Auswechslung des Rechtsträgers des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge den Veräußerungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG herstellt und damit dem Vermieter die Mietzinsanhebung ermöglicht.OGH 5 Ob 317/99z, 07.12.1999
- Hier: Einbringung eines Einzelhandelsunternehmens in eine Offene Handelsgesellschaft.OGH 5 Ob 78/87, 03.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 8 Ob 138/21h, 25.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wird ein Unternehmen samt den Mietrechten verkauft oder in eine Gesellschaft eingebracht, an der Sie beteiligt sind, ist das keine Weitergabe des Mietgegenstands. Der Vermieter kann daraus keinen Kündigungsgrund ableiten, weil die Erhaltung des Betriebs schutzwürdig ist.
Nein. Wird ein Unternehmen veräußert und vom Erwerber weitergeführt, ist das kein Kündigungsgrund; im Zweifel steht dann nicht die Ausnützung des Mietrechts im Vordergrund. Anders liegt es nur, wenn der Verkauf bloß vorgeschoben ist, um in Wahrheit das Mietrecht zu übertragen.