OGH 8 Ob 138/21h
Worum es ging: Kann ich das Urteil bekämpfen, weil mein Vorbringen falsch wiedergegeben wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ja. Geht das Unternehmen über, tritt der Erwerber von Gesetzes wegen in die gesamte Stellung des bisherigen Mieters ein. Er erhält alle Nebenrechte und trägt alle Nebenpflichten und kann Erklärungen zum Mietverhältnis abgeben und entgegennehmen.
Alter und neuer Mieter müssen dem Vermieter den Wechsel unverzüglich anzeigen. Für den Übergang der Mietrechte selbst ist diese Anzeige aber ohne Bedeutung. Die Rechte gehen also auch ohne Meldung über.
Bringen Sie ein Einzelhandelsunternehmen als Sacheinlage in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein, gilt das als Veräußerung des Unternehmens. Damit greifen die mietrechtlichen Folgen einer Unternehmensveräußerung.
Verkaufen Sie als Mieter einer Geschäftsräumlichkeit Ihr Unternehmen an eine Gesellschaft, darf der Vermieter den Hauptmietzins nach den gesetzlichen Regeln anheben. Das gilt auch dann, wenn Sie in der neuen Mietergesellschaft entscheidenden rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.10.2021, 38 R 142/21w-51
Zitierte Paragrafen
MRG § 12a ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 6.443 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
8Ob138/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. T*, 2. Dr. C*, 3. A*, 4. Dr. M*, 5. Verlassenschaft nach S*, 6. R*, sämtliche vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. P*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Oktober 2021, GZ 38 R 142/21w-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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