Zahlt die Haftpflicht auch bei einer Rauferei im Wirtshaus?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades.OGH 7 Ob 55/24z, 17.04.2024
- Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate.OGH 7 Ob 21/24z, 06.03.2024
- Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet.OGH 7 Ob 21/24z, 06.03.2024
- Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird.OGH 7 Ob 87/23d, 28.06.2023
- Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine.OGH 7 Ob 158/22v, 09.11.2022
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- Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens.OGH 7 Ob 7/22p, 28.04.2022
- Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt.OGH 9 Ob 45/21i, 02.09.2021
- Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen.OGH 7 Ob 53/21a, 23.06.2021
- Die Gefahr der Inanspruchnahme nach § 1318 ABGB stellt ein solches typisches Risiko ausschließlich des Wohnungsinhabers dar.OGH 7 Ob 126/20k, 16.09.2020
- Hier Art 12.1.1 ABH.OGH 7 Ob 126/20k, 16.09.2020
- Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung.OGH 7 Ob 243/18p, 30.01.2019
- Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.OGH 7 Ob 13/18i, 21.02.2018
- Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.OGH 7 Ob 126/17f, 21.09.2017
- Hier: Aktives Eingreifen in einen Raufhandel, wodurch ein unbeteiligter Dritter verletzt wurde.OGH 7 Ob 18/17y, 29.03.2017
- Die Verwendung eines nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Motorrads auf einer privaten Rennstrecke ist als Ausübung eines Sports nach Art 7 ZGWP 2010 als Gefahr des täglichen Lebens gedeckt.OGH 7 Ob 192/16k, 25.01.2017
- Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird.OGH 7 Ob 189/16v, 13.10.2016
- Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt.OGH 7 Ob 182/15p, 19.11.2015
- Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus.OGH 7 Ob 171/14v, 26.11.2014
- Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt.OGH 7 Ob 171/14v, 26.11.2014
- Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint.OGH 7 Ob 245/13z, 26.02.2014
- Hier: Herabstoßen eines Arbeitskollegen von einem niedrigen Balkon in einen Schneehaufen.OGH 7 Ob 119/04g, 26.05.2004
- Hier: Wegziehen eines Stuhles.OGH 7 Ob 26/95, 31.05.1995
- Nur außergewöhnliche Gefahren fallen nicht unter diesen Begriff. (hier: Transport eines Tontaubenschleudergerätes nichts Ungewöhnliches).OGH 7 Ob 1/92, 30.01.1992
- Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nimmt den aus ihm entspringenden Gefahren nicht die Qualifikation als einen solchen des täglichen Lebens.OGH 7 Ob 26/91, 04.09.1991
- Das Aufhalten eines Verkehrsteilnehmers, um ihn wegen Verkehrsbehinderung zur Anzeige zu bringen, ist ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist.OGH 7 Ob 26/84, 20.06.1984
- Betrunkener Fußgänger wird niedergefahren.OGH 7 Ob 64/80, 27.11.1980
- Bierkrug als Angriffswerkzeug.OGH 7 Ob 59/80, 23.10.1980
- Jugendlicher Arbeitnehmer schießt am Arbeitsplatz mittels mit Plastilin geladener Preßluftpistole durch versehentliches Berühren des Abzugshahnes anderen ein Auge aus.OGH 7 Ob 24/80, 10.04.1980
- Es genügt, wenn derartige Gefahren erfahrungsgemäß im normalen Lebenslauf immer wieder häufiger oder auch seltener auftreten.OGH 7 Ob 42/79, 04.10.1979
- Spiel mit Streichhölzern, Anzünden einer leicht brennbaren Flüssigkeit.OGH 6 Ob 597/78, 15.06.1978
- Abbrennen eines Reisighaufens in einem Garten.OGH 7 Ob 11/78, 16.03.1978
- Solche Gefahren müssen nicht geradezu täglich auftreten.OGH 7 Ob 25/77, 14.04.1977
- Im täglichen Leben kommen Hänseleien und scherzhafte Streitigkeiten mit leichten Fußtritten vor.OGH 7 Ob 27/76, 29.04.1976
- Schießen zwei Schützen vorsätzliche aus verschiedenen Richtungen, und zwar aus dem jeweiligen Schussbereich des anderen, auf dasselbe Ziel, so schafft dies eine ungewöhnliche Gefahrenlage; von einer alltäglichen Gefahr kann dabei keine Rede mehr sein.OGH 7 Ob 47/73, 04.04.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 51.
- OGH 7 Ob 144/25i, 22.10.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
ABH 1989 Art10; ABH 1965 Art20 Abs1 lita; ABH 1995 Art10; ABHG 2007 Art8; ABWH/RV 06.2016 Art7; HHE 2013 Art12; Haushaltsversicherung Art 10 ABH
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nicht wirklich täglich auftreten. Es genügt, dass sie im normalen Leben immer wieder vorkommt, auch wenn sie selten ist. Nur eine geradezu ungewöhnliche Gefahr zählt nicht dazu, und dass ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war, nimmt der Gefahr diese Eigenschaft noch nicht. Vorausgesetzt ist immer ein Fehler oder ein schuldhaftes Unterlassen von Ihnen.
Haftpflichtig zu werden ist im Leben eines Durchschnittsmenschen ohnehin eine Ausnahme. Die private Haftpflichtversicherung will deshalb grundsätzlich auch außergewöhnliche Lagen abdecken, in die jeder geraten kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit mitversichert wäre.