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Zahlt die Haftpflicht auch bei einer Rauferei im Wirtshaus?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Geschädigte, Konsument
Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (51 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Der Begriff der "Gefahren des täglichen Lebens" ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. (hier schuf sich der Versicherungsnehmer bei einer Wirtshausrauferei durch das Zerschlagen einer Bierflasche eine Waffe, um auf diese Weise gegen seinen mit einem Messer bewaffneten Gegner gewappnet zu sein, wobei ein Glassplitter das Auge eines unbeteiligten Dritten verletzte; Versicherungsschutz wurde verneint).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 34 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 51.

Genannte Normen

ABH 1989 Art10; ABH 1965 Art20 Abs1 lita; ABH 1995 Art10; ABHG 2007 Art8; ABWH/RV 06.2016 Art7; HHE 2013 Art12; Haushaltsversicherung Art 10 ABH

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Gefahr des täglichen Lebens in der Haftpflicht

Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nicht wirklich täglich auftreten. Es genügt, dass sie im normalen Leben immer wieder vorkommt, auch wenn sie selten ist. Nur eine geradezu ungewöhnliche Gefahr zählt nicht dazu, und dass ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war, nimmt der Gefahr diese Eigenschaft noch nicht. Vorausgesetzt ist immer ein Fehler oder ein schuldhaftes Unterlassen von Ihnen.

günstig für Versicherungsnehmer Umfang der privaten Haftpflichtversicherung

Haftpflichtig zu werden ist im Leben eines Durchschnittsmenschen ohnehin eine Ausnahme. Die private Haftpflichtversicherung will deshalb grundsätzlich auch außergewöhnliche Lagen abdecken, in die jeder geraten kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit mitversichert wäre.

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