Bin ich bei einer Rauferei in der Arbeit unfallversichert?
betrifft Arbeitnehmer, Lehrlinge, Schüler, Landwirte
Das hängt davon ab, warum gestritten wurde. Ist der Streit unmittelbar aus der Arbeit entstanden, besteht Versicherungsschutz. Hat er persönliche Gründe, fehlt der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und die Verletzung ist nicht geschützt. Auch eine bloße Spaßerei unter befreundeten Arbeitskollegen zählt nicht zum betrieblichen Umfeld.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Für die Beurteilung, ob ein bei einer tätlichen Auseinandersetzung erlittener Unfall unter Versicherungsschutz steht, sind im Einzelfall die Beweggründe, die den Streit veranlasst haben, entscheiden: Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer im Verlauf der Auseinandersetzung erlittenen Verletzung aus.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld.OGH 10 ObS 48/13a, 16.04.2013
- Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor.OGH 1 Ob 259/08g, 28.01.2009
- Die Abgrenzung zwischen betriebsfremden Motiven einerseits und Ursachen für einen (auch folgenschweren) Streit, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, fällt bei Beschäftigungsverhältnissen im eigentlichen Sinn leichter als bei schulischen Ausbildungsverhältnissen.OGH 1 Ob 259/08g, 28.01.2009
- Die Frage, ob eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit verbundenen Weges dem versicherungsrechtlich geschützten Zurücklegen des Weges zuzurechnen ist, kann nur an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 10 ObS 90/05s, 27.09.2005
- Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint).OGH 10 ObS 299/01w, 25.09.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist.OGH 10 ObS 299/01w, 25.09.2001
- Streitigkeiten oder Raufereien stehen nicht mehr im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn sie nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert und begründet sind. (hier: Kein Versicherungsschutz für Landwirt, der sein land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht aufsuchte, um betrieblich tätig zu werden, sondern zu Beweissicherungszwecken und bei der daraus resultierenden Auseinandersetzung mit seinem Kontrahenten Verletzungen erlitt).OGH 10 ObS 373/98w, 12.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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