Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 144/25i

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wenn Sie Leistungen aus Ihrer Versicherung verlangen, müssen Sie beweisen, dass ein Versicherungsfall vorliegt. Das ergibt sich aus der allgemeinen Beschreibung des versicherten Risikos.

Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nicht wirklich täglich auftreten. Es genügt, dass sie im normalen Leben immer wieder vorkommt, auch wenn sie selten ist. Nur eine geradezu ungewöhnliche Gefahr zählt nicht dazu, und dass ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war, nimmt der Gefahr diese Eigenschaft noch nicht. Vorausgesetzt ist immer ein Fehler oder ein schuldhaftes Unterlassen von Ihnen.

Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahr schaffen, sich in einer solchen Lage falsch verhalten oder sich zu etwas Gefährlichem hinreißen lassen. Dahinter steht dann eine falsche Einschätzung der Lage und kein von vornherein geplanter Bosheitsakt, für den es nur die Lust am Zerstören oder Verletzen gäbe.

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.

Haftpflichtig zu werden ist im Leben eines Durchschnittsmenschen ohnehin eine Ausnahme. Die private Haftpflichtversicherung will deshalb grundsätzlich auch außergewöhnliche Lagen abdecken, in die jeder geraten kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit mitversichert wäre.

Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

51 Absätze, 9.170 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

7Ob144/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* S*, vertreten durch Dr. Janovsky Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Schwaz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Rainer-Theurl & Platzgummer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juni 2025, GZ 4 R 72/25g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail