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Deckt die Privathaftpflicht auch außergewöhnliche Situationen ab?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Konsument
Haftpflichtig zu werden ist im Leben eines Durchschnittsmenschen ohnehin eine Ausnahme. Die private Haftpflichtversicherung will deshalb grundsätzlich auch außergewöhnliche Lagen abdecken, in die jeder geraten kann. Daraus folgt aber nicht, dass jede ungewöhnliche und gefährliche Tätigkeit mitversichert wäre.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Es ist davon auszugehen, dass die Gefahr, haftpflichtig zu werden, im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme darstellt und deshalb die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen bilden will, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Dass der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens grundsätzlich so verstanden werden muss, dass damit auch (alle?) ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt sind, kann nicht geteilt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081276 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 29.

Genannte Normen

ABH 1980 Art17 Abs1 lita; ABH 1995 Art10; HHE 2013 Art12; Haushaltsversicherung Art 10ABH

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Gefahren des Privatlebens bei der Haftpflicht

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.

günstig für Versicherer Grenzen der Haftpflichtdeckung gegenüber Dritten

Die vereinbarten örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Versicherung und auch die zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten ebenso gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer muss deshalb nie mehr leisten als bei einem ordentlich laufenden Versicherungsverhältnis.

Verwandte Fragen

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