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Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung für einen Schaden?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Konsument, Geschädigte
Eine Gefahr des täglichen Lebens muss nicht wirklich täglich auftreten. Es genügt, dass sie im normalen Leben immer wieder vorkommt, auch wenn sie selten ist. Nur eine geradezu ungewöhnliche Gefahr zählt nicht dazu, und dass ein Verhalten rechtswidrig oder sorglos war, nimmt der Gefahr diese Eigenschaft noch nicht. Vorausgesetzt ist immer ein Fehler oder ein schuldhaftes Unterlassen von Ihnen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.10.2025 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081070 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 27.

Genannte Normen

ABH 1989 Art10; ABH 1984 Art17 Abs1 lita; ABH 1995 Art10; ABHG 2007 Art8; ABWH/RV 06.2016 Art7; HHE 2013 Art12; Haushaltsversicherung Art 10 ABH

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Gefahren des Privatlebens bei der Haftpflicht

Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung erfasst jene Gefahren, mit denen man im Privatleben üblicherweise rechnen muss. Wer sich in einer Rauferei mit einer zerschlagenen Bierflasche bewaffnet und dabei einen Unbeteiligten am Auge verletzt, hat deshalb keinen Versicherungsschutz.

günstig für Versicherer Grenzen der Haftpflichtdeckung gegenüber Dritten

Die vereinbarten örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Versicherung und auch die zulässig vereinbarten Ausschlüsse gelten ebenso gegenüber dem Geschädigten. Der Versicherer muss deshalb nie mehr leisten als bei einem ordentlich laufenden Versicherungsverhältnis.

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