Muss ich zuerst zur Ärztekommission, bevor die Versicherung zahlt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vereinbarung der Einrichtung einer Ärztekommission stellt einen Schiedsgutachtervertrag im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG (vgl auch § 64 Abs 1 VersVG) dar.OGH 7 Ob 148/14m, 05.11.2014
- Für die Anrufung der Ärztekommission ist erforderlich, dass derjenige, der diese beantragen will, Kenntnis vom Vorliegen einer in Art 18.1. U 500 genannten Meinungsverschiedenheit hat.OGH 7 Ob 19/12p, 28.03.2012
- Hier: AUVB 2003.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
- Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
- Hier: Art 15 Punkt 3 AUVB 2001.OGH 7 Ob 51/09i, 03.06.2009
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- Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Hier: Art 15 AUVB 1995.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Hier: Art 15 AUVB 1994-K.OGH 7 Ob 130/04z, 30.06.2004
- Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet.OGH 7 Ob 56/02i, 17.04.2002
- Hier: AUVB - Ärztekommission.OGH 7 Ob 164/98p, 23.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 167/23d, 23.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVB 1989/SS300 Art15; AUVB 1994-K Art5; AUVB 1995 Art15; AUVB 2001 Art15.3; AVB Krankenhaus §21; VersVG §64 Abs1; VersVG §184 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bei einer Krankheit, die sich langsam entwickelt und lange unbemerkt bleibt, und wenn zwischen Vertragsabschluss und Diagnose Jahre liegen, wird Ihnen dieser Beweis erleichtert. Dann genügt es, dass die Entstehung erst nach Vertragsabschluss überwiegend wahrscheinlich ist.
Sie zahlt, wenn eine Krankheit, eine Körperverletzung oder ein Kräfteverfall dazu führt, dass Ihre berufliche Leistungsfähigkeit vorzeitig zurückgeht oder wegfällt. Auf Art und Ursache kommt es grundsätzlich nicht an, solange der Vertrag nichts ausdrücklich ausschließt. Die Versicherung soll den sozialen Abstieg verhindern.