Muss ich vor der Klage das vereinbarte Schlichtungsverfahren abwarten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.04.2017 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.OGH 2 Ob 209/10i, 10.11.2011
- Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage ist mangels Fälligkeit abzuweisen.OGH 2 Ob 209/10i, 10.11.2011
- Hier: Art 15 AUVB 1999.OGH 7 Ob 120/10p, 29.09.2010
- Hier: AUVB 2003.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
- Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 222/09m, 05.05.2010
- Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Hier: Art 15 AUVB 1995.OGH 7 Ob 185/06s, 20.12.2006
- Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt.OGH 4 Ob 54/06d, 23.05.2006
- Hier: Art 15 AUVB 1994-K.OGH 7 Ob 130/04z, 30.06.2004
- Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet.OGH 7 Ob 56/02i, 17.04.2002
- Sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens eröffnen den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit.OGH 1 Ob 300/00z, 17.08.2001
- Es steht dem beklagten Versicherer nicht frei, nach einer ursprünglich unbegründeten Ablehnung im Zug des Verfahrens mit einem Anerkenntnis des Anspruches dem Grunde nach die bereits eingetretene Fälligkeit des Entschädigungsanspruches unter Berufung auf das einzuleitende Schiedsgutachterverfahren wiederum aufzuheben.OGH 7 Ob 332/99w, 26.04.2000
- Die Einrede der mangelnden Fälligkeit kann keinen Erfolg haben, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat.OGH 7 Ob 164/98p, 23.12.1998
- Bringt der Versicherungsnehmer im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Unfallfolgen sofort eine Leistungsklage ein, so kann ihm der Versicherer mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruchs entgegenhalten.OGH 7 Ob 112/98s, 05.05.1998
- Ist eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen nicht erfolgt, so ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit daher noch nicht gegeben.OGH 7 Ob 2111/96h, 26.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 9 ObA 113/16g, 20.04.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lehnt Ihre Versicherung die Leistung dem Grunde nach ab, kann sie sich im späteren Gerichtsverfahren nicht mehr darauf berufen, Ihr Anspruch sei noch nicht fällig, weil zuerst ein Sachverständigenverfahren durchzuführen wäre.
Die Pflicht, vor einer Klage zuzuwarten, ist eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall. Sie wird erst dann bedeutsam, wenn Sie tatsächlich klagen und dafür Kostendeckung verlangen. Im Streit über die Deckung erst künftiger Verfahren spielt sie noch keine Rolle.