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Muss ich vor der Klage das vereinbarte Schlichtungsverfahren abwarten?

günstig für Versicherer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Kläger, Konsument
Ja. Ist für Streitfälle ein Gutachter- oder Schlichtungsverfahren vereinbart, wird Ihr Anspruch erst fällig, wenn dieses Verfahren abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist. Klagen Sie vorher, kann Ihnen die Gegenseite die fehlende Fälligkeit entgegenhalten und die Klage wird abgewiesen. Hat die Versicherung darauf verzichtet oder endgültig und mit Hinweis auf die Folgen abgelehnt, können Sie sofort klagen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 20.04.2017 (24 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1989)

Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 24.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherungsnehmer Ablehnung und Sachverständigenverfahren

Lehnt Ihre Versicherung die Leistung dem Grunde nach ab, kann sie sich im späteren Gerichtsverfahren nicht mehr darauf berufen, Ihr Anspruch sei noch nicht fällig, weil zuerst ein Sachverständigenverfahren durchzuführen wäre.

günstig für Versicherungsnehmer Warteobliegenheit in der Rechtsschutzversicherung

Die Pflicht, vor einer Klage zuzuwarten, ist eine Obliegenheit nach dem Versicherungsfall. Sie wird erst dann bedeutsam, wenn Sie tatsächlich klagen und dafür Kostendeckung verlangen. Im Streit über die Deckung erst künftiger Verfahren spielt sie noch keine Rolle.

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