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Entscheidet über meinen Streit das Gericht oder eine Behörde?

günstig für Kläger betrifft Ärzte, Krankenkassen, Vertragspartner, Kläger
Weist das Gesetz die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde zu, wie der paritätischen Schiedskommission, darf deren Zuständigkeit nicht durch eine ausdehnende Auslegung erweitert werden. Im Zweifel bleibt es daher beim Gericht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 17.02.2016 (3 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Schlichtungsklausel und Schiedsklausel

Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.

günstig für Beklagter Schätzung nur bei strittiger Höhe

Nein. Das Gericht darf einen Betrag nur dann nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass Ihnen etwas gebührt, und nur die Höhe strittig ist. Ist schon der Grund des Anspruchs strittig, kommt eine solche Schätzung nicht in Betracht.

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