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Zählen meine Überstunden beim Urlaubsentgelt mit?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Postbedienstete, Vertragsbedienstete
Ja. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag die Regeln für Vertragsbedienstete als Vorlage übernommen hat, bleiben die zwingenden Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts anwendbar. Regelmäßiges Entgelt für Überstunden und Rufbereitschaft ist daher in das Urlaubsentgelt einzurechnen. Dasselbe gilt für die Berechnung der Abfertigung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (10 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2002)

Trotz Übernahme des Vertragsbedienstetengesetzes als Vertragsschablone für die Einzelverträge der Beschäftigten der ausgegliederten Unternehmen der Post bleiben die Vorschriften des Urlaubsgesetzes über die Einbeziehung regelmäßigen Entgelts für Überstunden und Rufbereitschaft anwendbar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Abgeltung von Zeitguthaben und Abfertigung

Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.

günstig für Arbeitgeber Sonderzahlungen und Überstundenentgelt

Nein. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumsgelder hängen nicht mit einer bestimmten Arbeitsleistung zusammen und werden in größeren zeitlichen Abständen gewährt. Sie fließen daher nicht in die Berechnungsgrundlage für das Überstundenentgelt ein.

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