Zählt für meine Einstufung die tatsächliche Arbeit oder der Vertrag?
betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Grundsätzlich richtet sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Wortlaut des Dienstvertrages. Das gilt aber nur dort, wo das Gesetz die Bezeichnungen nicht näher bestimmt und keine genauen Voraussetzungen festlegt. Wo solche Erfordernisse bestehen, müssen sie erfüllt sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrages richtet, kann nur dort gelten, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetze nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen, wie zB bei den Entlohnungsgruppen des Schemas I. Er gilt dagegen nicht, wo das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vorsieht (hier: Einstufung in p 3; "gelernter Arbeiter"; vgl auch § 13 Abs 2 VBG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei § 13 Abs 3 StatutG handelt es sich um eine bindende Qualifikationsvorschrift für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe.OGH 9 ObA 69/23x, 18.12.2023
- Hier: Vertragsbediensteter im Anwendungsbereich der wr VBO 1995.OGH 9 ObA 55/15a, 28.05.2015
- Hier: Lehrerin einer höheren technischen Lehranstalt.OGH 8 ObA 96/11t, 20.01.2012
- Hier: Einstufung nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes.OGH 8 ObA 20/09p, 18.06.2009
- Die „Lehrbefähigung für Religionslehrer an Volksschulen" ist nicht als „Lehrbefähigung für Volksschulen" im Sinne der Z 25. 1. der Anlage 1 zum BDG 1979 anzusehen, weshalb eine Einstufung eines Religionslehrers in die Verwendungsgruppe L 2a 1 ausscheidet.OGH 8 ObA 128/04p, 06.10.2005
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vertragslehrer, der weder über eine abgeschlossene Hochschulbildung noch über die Lehramtsprüfung für höhere Schulen oder andere Voraussetzungen laut Art X Abs 2 Z 1 lit a bis c BG BGBl 1982/350 verfügt - eigene Einstufungsregelung in Art X BG BGBl 1982/350.OGH 9 ObA 66/01y, 05.09.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 234/92, 16.12.1992
- Lehrer ohne entsprechende Lehrbefähigung.OGH 4 Ob 58/81, 23.06.1981
- nö GdVBGOGH 4 Ob 43/74, 24.09.1974
- Laborantin an Hochschulinstitut.OGH 4 Ob 40/74, 09.07.1974
- Einstufung eines Gerichtsvollziehers.OGH 4 Ob 76/73, 30.10.1973
- Hier: § 8 Abs 2 DO.AOGH 4 Ob 57/69, 15.07.1969
- Zur Einstufung eines Kanzleiförsters der österreichischen Bundesforste (Verwendungsgruppe B oder C).OGH 4 Ob 38/66, 07.06.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 8 ObA 23/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 42/24b, 23.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 69/23x, 18.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 138/17k, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 88/17g, 30.10.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Art. 10
- VBG § 13 · Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
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