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Zählt für meine Einstufung die tatsächliche Arbeit oder der Vertrag?

betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Grundsätzlich richtet sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Wortlaut des Dienstvertrages. Das gilt aber nur dort, wo das Gesetz die Bezeichnungen nicht näher bestimmt und keine genauen Voraussetzungen festlegt. Wo solche Erfordernisse bestehen, müssen sie erfüllt sein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Der Grundsatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Inhalt des Dienstvertrages richtet, kann nur dort gelten, wo der rechtliche Inhalt der im Entlohnungsschema für die einzelnen Entlohnungsgruppen verwendeten Bezeichnungen im Gesetze nicht näher bestimmt ist und außerdem genaue Bestimmungen über die Einstufungsvoraussetzungen fehlen, wie zB bei den Entlohnungsgruppen des Schemas I. Er gilt dagegen nicht, wo das Gesetz für eine bestimmte Entlohnungsgruppe ganz bestimmte Einstufungserfordernisse vorsieht (hier: Einstufung in p 3; "gelernter Arbeiter"; vgl auch § 13 Abs 2 VBG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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