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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.08.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 23/24a

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Grundsätzlich richtet sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Wortlaut des Dienstvertrages. Das gilt aber nur dort, wo das Gesetz die Bezeichnungen nicht näher bestimmt und keine genauen Voraussetzungen festlegt. Wo solche Erfordernisse bestehen, müssen sie erfüllt sein.

Die Vorschriften über die Einstufung von Vertragsbediensteten sind zwingend. Von ihnen kann grundsätzlich nicht abgegangen werden.

Für Ihre Einstufung kommt es darauf an, welche Arbeit Sie tatsächlich leisten, nicht darauf, was im Dienstvertrag steht. Entscheidend ist dabei, welche Tätigkeit überwiegt.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 182a ZPO § 503 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 14.346 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.08.2024

Geschäftszahl

8ObA23/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde Wien, MA 2 – Personalservice, 1010 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 4.180,91 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2024, GZ 9 Ra 84/23y-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Mai 2023, GZ 4 Cga 15/23p-11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juli 2023, GZ 4 Cga 15/23p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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