Zahlt die Versicherung auch Folgeschäden einer Dachlawine?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine ruhende Eismasse im Sinne von Art 1.1.3. AStB 2002 liegt vor, wenn die Bewegung der Masse aus Eis- und Schmelzwasser über den Hang innerhalb einer vergleichsweise ganz kurzen Zeitspanne deutlich erkennbar ereignete und sie lediglich dadurch zum kurzfristigen Stillstand gebracht wurde, weil sie auf das Hindernis der Kellertüre gestoßen war.OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025
- Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt.OGH 7 Ob 127/14y, 10.09.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
1ASB (Allgemeine Bedinungen für die Sturmversicherung, Fassung 2002) Art1.3; AStB Art1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erfrierungen sind zwar Gesundheitsschäden, aber keine Unfälle, weil sie nach und nach entstehen und nicht plötzlich. Sie sind daher nur dann gedeckt, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden.
Die Versicherung deckt nur Schäden, bei denen die Naturgewalt unmittelbar auf die versicherte Sache übergeht. Beim Blitz heißt das, dass er direkt auf Ihr Fahrzeug übergehen muss. Für eine bloß mittelbare Auswirkung des Blitzschlags muss die Versicherung nicht aufkommen.