Wann zahlt die Sturmversicherung für einen Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die spezifische Gefährlichkeit der versicherten Gefahr „Hagel“ liegt darin, dass feste Körper von nicht unerheblicher Größe aus großer Höhe auf die Erde fallen und dadurch Schäden verursachen können. Das ist daher als seine unmittelbare Einwirkung anzusehen. Sobald der Hagel auf der Erde zu liegen gekommen ist, besteht diese Gefahr nicht mehr.OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025
- Hier: Hagel. Keine unmittelbare Einwirkung, wenn die zeitlich letzte Ursache des Schadenseintritts nach dem Vorbringen des Klägers die Wassermassen mit Ackerschlamm war, die in das Gebäude eindrangen.OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024
- Hier: Leitungswasserversicherung.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Hier: Einknicken eines aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat und durch das geschlossene Fenster eindrang ist keine rein mechanische Einwirkung des Sturmes.OGH 7 Ob 60/23h, 24.05.2023
- Hier: Sturm verschiebt Mittelblech einer Solaranlage aus der ursprünglichen Position, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach gelangt; Niederschlagswasser als zeitlich letzte Ursache des Schadens.OGH 7 Ob 116/22t, 24.08.2022
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- Hier: Art 23.4 ABEP, Art 20.3 ABHP 2011 ‑ Ausschlüsse bei Umbauten im Zusammenhang mit Sturmversicherung und Katastrophenschutz.OGH 7 Ob 190/17t, 29.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109771 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
ABE 2017 Art14.3.1.1.; ABH 1984 AbschnI Art1 A litc; ABH 1984 AbschnII Art3 Abs1; Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017; Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Naturgewalt wirkt unmittelbar ein, wenn sie die einzige oder die letzte Ursache des Schadens ist. Nur dann liegt die geforderte unmittelbare Einwirkung vor.
Die Versicherung deckt nur Schäden, bei denen die Naturgewalt unmittelbar auf die versicherte Sache übergeht. Beim Blitz heißt das, dass er direkt auf Ihr Fahrzeug übergehen muss. Für eine bloß mittelbare Auswirkung des Blitzschlags muss die Versicherung nicht aufkommen.