Zahlt die Versicherung auch vermeidbare Folgeschäden?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sturmschadenversicherung Art 1.2.2 und Art 2.4 AStB 1998OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024
- Hier: Leitungswasserversicherung - AEHB 2000 Teil B Art2.2.OGH 7 Ob 187/23k, 22.11.2023
- Hier: Art 1.5 AFB idF 1995.OGH 7 Ob 142/19m, 23.10.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AFB Art1 Abs5 litb; AFB Art4 Abs2; VersVG §62 Abs2; Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Versicherungsbedingungen sehen für Unfallfolgen zeitliche Schranken vor. Diese Regelung soll zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Wollen Sie zeigen, dass Ihre Pflichtverletzung keine Auswirkungen hatte, müssen Sie das streng beweisen. Es genügt nicht, den ursächlichen Zusammenhang bloß als unwahrscheinlich darzustellen.