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Zahlt die Versicherung auch vermeidbare Folgeschäden?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Hauseigentümer
Als unvermeidliche Folge gilt jede Folge, die sich aus dem Schadensereignis ergibt, auch wenn man sie hätte abwenden können. Ob Sie Folgeschäden hätten verhindern müssen, wird gesondert geprüft. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

"Unvermeidliche" Folgen im Sinne des Art 1 Abs 5 lit b AFB bedeutet jede adäquate Folge ohne Rücksicht darauf, ob die Folge abzuwenden gewesen wäre; ob Folgeschäden verhindert werde hätten können, ist gesondert nach § 62 Abs 2 VersVG, Art 4 Abs 2 AFB zu prüfen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Genannte Normen

AFB Art1 Abs5 litb; AFB Art4 Abs2; VersVG §62 Abs2; Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.2

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