Wann zahlt die Haftpflicht bei wissentlicher Pflichtverletzung nicht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fahrlässige Unkenntnis von einer Pflicht oder bloßes Für-möglich-Halten einer Pflicht reicht für den „wissentlichen“ Pflichtverletzungsvorsatz nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss die Pflicht positiv kennen und den Verstoß willentlich begehen, das heißt, das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Irrt der Versicherungsnehmer über das Bestehen der Pflicht bzw über deren Inhalt, schließt dieser Rechtsirrtum einen wissentlichen Pflichtverstoß aus. Hat sich ein Versicherter mit der Frage auseinandergesetzt, was er zur Pflichterfüllung tun soll und sich letztlich irrtümlich für eine ganz oder teilweise ungeeignete Maßnahme entschieden, verletzt er seine Pflicht nicht wissentlich, wenn er glaubt eine geeignete Maßnahme getroffen zu haben. Die Frage der (Un-)Vertretbarkeit einer Ansicht sagt nichts über das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, aus.OGH 7 Ob 157/24z, 21.05.2025
- Voraussetzung für den Risikoausschluss ist das Pflichtbewusstsein (Wusste der Versicherungsnehmer, welche Pflicht ihn traf bzw wie er sich zu verhalten hätte?) und das Pflichtverletzungsbewusstsein (Wusste der Versicherte, dass er die Pflicht verletzt?). Das heißt, zum bloßen Pflichtbewusstsein muss ein Pflichtverletzungsbewusstsein, also das Wissen des Versicherten hinzukommen, dass sein Verhalten nicht geeignet ist, die zutreffend erkannte Pflicht zu erfüllen.OGH 7 Ob 157/24z, 21.05.2025
- Art 4.I.3 AVBV begründet einen Risikoausschluss, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungs‑ und Beweislast trifft. Für den Verstoß nach dieser Bestimmung genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung‑(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war.OGH 7 Ob 144/13x, 04.09.2013
- Art 4 I Z 3 AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren § 152 VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar.OGH 7 Ob 119/05h, 11.07.2005
- Hier: Bei Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar.OGH 7 Ob 134/98a, 11.11.1998
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- Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war.OGH 7 Ob 134/98a, 11.11.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 7 Ob 157/24z, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AVBV Art4 Abs1 Z3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Der Vorsatz muss sich nur auf das Zuwiderhandeln beziehen, nicht auch auf die möglichen Schadensfolgen. Selbst wenn Sie den Schaden nicht billigen, sondern im Gegenteil hoffen, er werde nicht eintreten, reicht der bewusste Verstoß allein aus, damit der Versicherer leistungsfrei wird.
Ja. Zahlt der Versicherer nicht, weil Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, geht es nicht um die Verletzung einer Ihrer Pflichten, sondern um einen Ausschluss vom versicherten Risiko. Daneben können vereinbarte Pflichten weiterhin gelten; beide Fälle stehen gleichrangig nebeneinander.