Zum Inhalt springen

Wann zahlt die Haftpflicht bei wissentlicher Pflichtverletzung nicht?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer, Freiberufler, Unternehmer
Der Ausschluss vom Versicherungsschutz greift nur, wenn die Pflicht wissentlich, also vorsätzlich verletzt wurde; bedingter Vorsatz genügt dafür. Der Versicherte muss die Pflicht gekannt und gewusst haben, dass sein Verhalten sie nicht erfüllt. Ein Irrtum über die Pflicht oder bloße Fahrlässigkeit reichen nicht aus.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 21.05.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Risikoausschluss des Art 4 I Z 3 AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

AVBV Art4 Abs1 Z3

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Vorsatz und Leistungsfreiheit des Versicherers

Ja. Der Vorsatz muss sich nur auf das Zuwiderhandeln beziehen, nicht auch auf die möglichen Schadensfolgen. Selbst wenn Sie den Schaden nicht billigen, sondern im Gegenteil hoffen, er werde nicht eintreten, reicht der bewusste Verstoß allein aus, damit der Versicherer leistungsfrei wird.

günstig für Versicherer Grobe Fahrlässigkeit als Risikoausschluss

Ja. Zahlt der Versicherer nicht, weil Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, geht es nicht um die Verletzung einer Ihrer Pflichten, sondern um einen Ausschluss vom versicherten Risiko. Daneben können vereinbarte Pflichten weiterhin gelten; beide Fälle stehen gleichrangig nebeneinander.

Verwandte Fragen

Versicherung · Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Pflichtverletzungen
Schadenersatz · Grenzen von Haftungsausschlüssen
Arbeitsrecht · Verschulden bei gröblicher Dienstpflichtverletzung