Gilt ein Haftungsausschluss auch bei grobem Verschulden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Ausschluss der Haftung für schlichte grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist hingegen grundsätzlich wirksam. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 3 Ob 183/25w, 26.11.2025
- Die in der Ö-Norm B2110 (nunmehr in Punkt 12.3.1) enthaltene Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit ist insoweit wirksam, als dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte (ähnlich bereits 8 Ob 46/17y; im Ergebnis auch 1 Ob 127/17h).OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017
- Hier: Provisionsverzicht in einem Agenturvertrag eines Versicherungsvertreters.OGH 3 Ob 138/14m, 22.10.2014
- Darauf, ob die Parteien tatsächlich an einen solchen Schadenseintritt gedacht haben, kommt es nicht an.OGH 1 Ob 155/14x, 18.09.2014
- Hier: „Auto‑Crash‑Rennen“.OGH 2 Ob 13/10s, 24.08.2010
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Der Haftungsverzicht eines Teilnehmers am Wettbewerb beschränkt sich im Zweifel auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte rennfremde Einwirkungen.OGH 2 Ob 13/10s, 24.08.2010
- Ein sittenwidriger Haftungsausschluss liegt vor, wenn dadurch etwa nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadenrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden.OGH 2 Ob 222/09z, 17.02.2010
- Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden.OGH 6 Ob 108/07m, 27.02.2009
- Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken. Dazu enthalten die für die Baupraxis ausgehandelten ÖNormen vom Gesetz abweichende Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln, die, sofern die Anwendung der entsprechenden ÖNorm ausdrücklich vereinbart wird, zum Vertragsinhalt werden.OGH 6 Ob 98/00f, 17.01.2001
- Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte.OGH 1 Ob 2374/96s, 15.07.1997
- Hier: Bei einem Mountain-Bike-Marathon wurden die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen grob fahrlässig nicht eingehalten - der vereinbarte Haftungsausschluss ist daher unwirksam.OGH 2 Ob 41/94, 30.01.1997
- Hier: Haftungsausschluss bei einem Eislaufplatz.OGH 2 Ob 2288/96a, 31.10.1996
- Hier: Haftungsausschluss für Benützung eines Fahrzeugtestgeländes; wohl wurde die Gefährdung durch hohe Geschwindigkeiten geradezu in kauf genommen, doch durfte der Testfahrer bei Beachtung der ihm durch die Prüfgeländeordnung auferlegten Verpflichtungen damit rechnen, dass seine Testfahrt unbeeinträchtigt von anderen Fahrzeugen erfolgen werde.OGH 8 Ob 103/83, 19.01.1984
- Haftungsausschluss in Reitschule.OGH 8 Ob 530/81, 03.12.1981
- BankbedingungenOGH 6 Ob 666/80, 26.11.1980
- Verzicht auf Mangelfolgeschäden ist voraussehbar und kalkulierbar. Dieser Verzicht gilt im Zweifel auch für Dritte, die sich mangels einer solchen Vereinbarung auf eine vertragliche Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen könnten, und zwar auch dann, wenn sie darauf vertraut haben, dass zwischen den Vertragsparteien kein Haftungsausschluss vereinbart wurde.OGH 5 Ob 707/78, 28.11.1978
- Bürgschaft für ausfallende zedierte Forderungen.OGH 6 Ob 620/77, 30.06.1977
- Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit - § 63 lit a AÖSp.OGH 2 Ob 108/74, 13.06.1975
- SpalttarifOGH 8 Ob 259/74, 26.02.1975
- § 1167 ABGB sittenwidrig, nur durch Vertrag den Minderungsanspruch des Bestellers für unbehebbare Mängel auszuschließen.OGH 6 Ob 164/73, 13.09.1973
- Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert.OGH 2 Ob 227/69, 02.10.1969
- Schaden erfolge Überschreitung des Liefertermins - typischer Schaden.OGH 6 Ob 30/63, 13.03.1963
- Ein Verzicht auf die Gewährleistung ist jedoch gemäß § 929 ABGB grundsätzlich möglich und daher auch die Vereinbarung einer Einschränkung der Gewährleistungsanspruches.OGH 6 Ob 147/60, 23.11.1960
- FreizeichnungsklauselOGH 6 Ob 159/59, 10.06.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 50.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 183/25w, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 30/16x, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1444
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.