Muss ich gewusst haben, dass mir deswegen Kündigung droht?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 14.02.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach § 44 Abs 1 Z 1 Niederösterreichisches Spitalsärztegesetz darf der Krankenanstaltenträger das Beschäftigungsverhältnis bei einer „gröblichen Verletzung der Dienstpflichten“ kündigen. Dieser Kündigungsgrund setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten dem Dienstnehmer vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht.OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022
- Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten kann auch den Kündigungsgrund verwirklichen, wenn das beanstandete Verhalten des Dienstnehmers diesem vorwerfbar ist und über bloße Ordnungswidrigkeiten hinausgeht.OGH 8 ObA 55/13s, 26.05.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114667 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 9 ObA 109/23d, 14.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 53/22k, 30.08.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 19/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 152/15s, 27.01.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
VBO Wien 1995 §42 Abs2 Z1; nö SpitalsärzteG §44 Abs1 Z1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurden Sie bereits zweimal streng ermahnt, weil Sie Ihre Dienstpflichten verletzt haben, gilt auch ein weiterer Verstoß als grob. Das gilt selbst dann, wenn er nur auf Unachtsamkeit beruht.
Für den Entlassungsgrund genügt es, dass Sie in einer Weise, die dem Ernst der Lage entspricht, zur Einhaltung Ihrer Dienstpflichten aufgefordert wurden. Eine besondere Form ist dafür nicht nötig.