Macht es einen Unterschied, ob ich die Pflicht absichtlich verletzt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Versicherungsnehmer steht nach §6 Abs3 VersVG auch bei schlicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen.OGH 7 Ob 63/02v, 08.07.2002
- Bei Täuschungsvorsatz muß doch immerhin dolus eventualis in bezug auf die Täuschung des Versicherers vorliegen; der Versicherungsnehmer muß also die Möglichkeit erkannt haben, daß die Feststellung der Umstände, die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, beeinträchtigt werden kann und muß sich damit abfinden.OGH 7 Ob 158/97d, 21.05.1997
- Als einzige Einschränkung ist eine Obliegenheitsverletzung anerkannt, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können.OGH 7 Ob 34/87, 09.07.1987
- Kein Kausalitätsgegenbeweis.OGH 7 Ob 1004/87, 05.03.1987
- Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB - Ablehnend einer gegenteiligen Rechtsprechung.OGH 7 Ob 35/76, 03.06.1976
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- Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB.OGH 7 Ob 213/75, 06.11.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 24/25t, 21.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §6 Abs3 C
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlt der Versicherer nicht, weil Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, geht es nicht um die Verletzung einer Ihrer Pflichten, sondern um einen Ausschluss vom versicherten Risiko. Daneben können vereinbarte Pflichten weiterhin gelten; beide Fälle stehen gleichrangig nebeneinander.
Haben Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzt und dabei geschädigt oder etwas verschleiert, ist der Nachweis, dass es folgenlos blieb, ausgeschlossen. Daran hat auch die Gesetzesänderung des Jahres 1994 nichts geändert.