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Macht es einen Unterschied, ob ich die Pflicht absichtlich verletzt habe?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Versicherer
Ja. Verletzen Sie eine Pflicht bewusst und gewollt, wird der Versicherer ohne weiteres leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt er dagegen zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch Grund und Umfang seiner Leistung beeinflusst hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (30 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

1.) Bei vorsätzlicher (bewußter und gewollter) Obliegenheitsverletzung tritt bedingungslos Leistungsfreiheit ein. 2.) Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit ein, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf Feststellung des Versicherungsfalles oder den auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081287 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 30.

Genannte Normen

VersVG §6 Abs3 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Grobe Fahrlässigkeit als Risikoausschluss

Ja. Zahlt der Versicherer nicht, weil Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, geht es nicht um die Verletzung einer Ihrer Pflichten, sondern um einen Ausschluss vom versicherten Risiko. Daneben können vereinbarte Pflichten weiterhin gelten; beide Fälle stehen gleichrangig nebeneinander.

günstig für Versicherer Täuschung schließt den Entlastungsbeweis aus

Haben Sie Ihre Pflichten absichtlich verletzt und dabei geschädigt oder etwas verschleiert, ist der Nachweis, dass es folgenlos blieb, ausgeschlossen. Daran hat auch die Gesetzesänderung des Jahres 1994 nichts geändert.

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