Was gilt als Hochwasserschutzbau und was als Anlage zur Wassernutzung?
betrifft Grundstückseigentümer, Anrainer, Gemeinden, Bauherren
Von einem Schutz- oder Regulierungsbau spricht man, wenn die Anlage vor allem dazu dient, schädliche Einwirkungen des Wassers abzuwehren und den Lauf des Gewässers zu beeinflussen. Davon zu unterscheiden sind Anlagen, die das Wasser oder das Flussbett nutzen. Beide Arten fallen unter den weiteren Begriff des Wasserbaus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 31.10.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Unter Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten sind wasserbauliche Maßnahmen zu verstehen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers in dem durch § 42 Abs 1 WRG 1959 bestimmten Sinne (Abwehr der schädlichen Einwirkungen des Wassers) zu beeinflussen. Davon sind die Wasserbenutzungsanlagen zu unterscheiden, die die Nutzung der Wasserwelle oder des Wasserbettes zum Gegenstand haben. Der übergeordnete Begriff ist der Wasserbau, der neben den Wasserbenutzungsanlagen auch noch Anlagen zum Schutze, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer (zB Schutzbauten und Regulierungsbauten, Wasserversorgungsanlagen und dergleichen) umfaßt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
WRG §9; WRG §22; WRG §41 Abs4; WRG §42 Abs1
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