Bekomme ich Ersatz, wenn eine Wasseranlage mein Grundstück schädigt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch der Pächter (!) des Fischereiberechtigten als bloßer Fischereiausübungsberechtigter kann Ansprüche erfolgreich nach § 26 Abs 2 WRG geltend machen.OGH 1 Ob 278/00i, 27.02.2001
- Solche Ansprüche stehen auch einem Pächter des Fischereiberechtigten zu.OGH 1 Ob 346/99k, 14.01.2000
- Sie schließt innerhalb ihres Anwendungsbereiches die Heranziehung der Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB aus.OGH 1 Ob 31/95, 19.12.1995
- Diese Sonderregelung wurde hauptsächlich deshalb geschaffen, um im Wasserrecht die ungewöhnlich schwierige Beurteilung des "nach den örtlichen Verhältnissen gwöhnlichen Maßes" zu vermeiden, soll an sich aber gleichartigen Schutz gewährt.OGH 1 Ob 39/81, 17.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010664 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.