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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 12/23x

Worum es ging: Haftet mein Vermieter, wenn die Decke einstürzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn die Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn es also Anzeichen für einen Baumangel gab. War der Mangel auch bei üblicher Wartung nicht zu erkennen und der Schaden nicht vorhersehbar, haftet er nicht. Bei schlechtem Bauzustand, einem bekannten Mangel oder ähnlichen Anzeichen muss er allerdings regelmäßig fachmännisch überprüfen lassen.

Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.

Ja. Es besteht die allgemeine Rechtspflicht, niemanden in seiner Sicherheit zu gefährden; daraus werden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet, die auch fremdes Eigentum schützen. Besondere Vorschriften, etwa des Baurechts, können diese Pflicht ergänzen, niemals aber ersetzen. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die nötigen Vorkehrungen treffen und beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

Wer eine Gefahrenquelle von einem befugten Gewerbetreibenden sichern lässt, hat damit in der Regel den Beweis erbracht, dass er sorgfältig gehandelt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der beauftragte Unternehmer die nötigen Vorschriften offenbar nicht beachtet.

Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.

Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.

Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.

Wer einen ungeschützten Waldbestand hat, muss haften, wenn ohne besondere Untersuchung erkennbar ist, dass durch Windbruch eine Gefahr für den Straßenverkehr entstehen kann, und er nicht alle Vorkehrungen trifft. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr erkennbar war und ob dagegen etwas unternommen wurde.

Die Haftung des Gebäudebesitzers setzt voraus, dass die Absturzgefahr erkennbar oder zumindest voraussehbar war. War sie das nicht, kommt eine Haftung nicht in Betracht. Es kommt also darauf an, ob die Gefahr überhaupt zu bemerken war.

Besonders hohe Sorgfalt ist bei Gebäuden und Anlagen nötig, die von vielen Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die von ihrer Art her besonders anfällig für Wind und Wetter sind. Bei solchen Bauwerken werden strengere Anforderungen gestellt.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Es ist möglich, dass dieselbe Auseinandersetzung sowohl in einem wasserrechtlichen Verfahren als auch vor Gericht ausgetragen wird. Das kommt etwa dann vor, wenn sich ein Grundeigentümer oder ein Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Veränderung beeinträchtigt fühlt.

Auch wenn eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde möglich wäre, können Sie Ansprüche auf Unterlassung, die sich auf das bürgerliche Recht stützen, vor Gericht geltend machen. Der Weg zum Gericht steht Ihnen etwa offen, wenn Sie eine Verletzung Ihres Fischereirechts behaupten. Er ist Ihnen aber verschlossen, soweit Sie sich auf ein öffentlich-rechtliches Benutzungsrecht an einem öffentlichen Gewässer berufen.

Von einem Schutz- oder Regulierungsbau spricht man, wenn die Anlage vor allem dazu dient, schädliche Einwirkungen des Wassers abzuwehren und den Lauf des Gewässers zu beeinflussen. Davon zu unterscheiden sind Anlagen, die das Wasser oder das Flussbett nutzen. Beide Arten fallen unter den weiteren Begriff des Wasserbaus.

Für Schutz- und Regulierungsbauten an Gewässern gilt sinngemäß dieselbe Bestimmung des Wasserrechts wie für Anlagen, die das Wasser nutzen. Die Regel wird also auf diese Bauten übertragen, obwohl sie dort nicht ausdrücklich steht.

Ja, weitgehend. Die Haftung für ein Gebäude oder ein anderes Werk misst sich an einem strengen, an der Gefahr ausgerichteten Maßstab und nicht an Ihrem persönlichen Können. Vorausgesetzt bleibt aber, dass die drohende Gefahr erkennbar oder wenigstens vorhersehbar war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ZPO § 52

Entscheidungstext

41 Absätze, 15.476 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Geschäftszahl

10Ob12/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei „V* Gesellschaft m.b.H. *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, wegen 15.061,10 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2023 GZ 14 R 172/22z-48, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juli 2022, GZ 24 Cg 41/20z-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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