Kann die Unfallversicherung sich auf eine versäumte Frist berufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten.OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020
- Hier: Hinweis darauf, dass Ansprüche aus einem bekannten Versicherungsfall mit bekannten Folgen gesondert innerhalb der 15-monatigen Frist geltend gemacht werden müssen, fehlt.OGH 7 Ob 137/19a, 24.04.2020
- Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012.OGH 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
- Gegenüber schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben.OGH 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
- Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 169/17d, 24.01.2018
- Eine Verpflichtung, auf die Notwendigkeit zur fristgemäßen Geltendmachung des Invaliditätsanspruches hinzuweisen, besteht allerdings nur dann, wenn sich aus der Unfallanzeige ein Hinweis auf die Möglichkeit des Verbleibens von Dauerfolgen ergibt. Die bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolgen genügt aber nicht für die Geltendmachung des Ersatzanspruches für Dauerfolgen.OGH 7 Ob 11/89, 27.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082222 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AUVB 1999 Art7; AUVB Art8 II 2; AUVB 2013 Art7.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach den älteren Unfallversicherungsbedingungen mussten Sie den Anspruch für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten ab dem Unfalltag geltend machen und mit einem ärztlichen Befund belegen. Das ist eine Ausschlussfrist: Versäumen Sie sie, erlischt Ihr Anspruch. Beruft sich der Versicherer treuwidrig darauf, etwa weil er die Versäumnis selbst verursacht hat, hilft ihm die Frist nicht.
Sie müssen den Anspruch innerhalb der Frist nicht nur anmelden, sondern auch mit einem ärztlichen Befundbericht begründen. Darunter ist zu verstehen, dass Sie dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitteilen.