Kann sich die Versicherung auf eine Frist berufen, die sie mitverschuldet hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012.OGH 7 Ob 47/19s, 28.08.2019
- Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.2.5. ARB 1988.OGH 7 Ob 22/10a, 21.04.2010
- In den Entscheidungen 7 Ob 31/94, 7 Ob 11/89 und 7 Ob 34/89 hat der Oberste Gerichtshof dargelegt, dass die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein kann, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. Dies bedeutet, dass diese Vorgehensweisen des Versicherers Indizien für einen im Gesamtkontext zu beurteilenden Verzicht auf die Verjährungseinrede darstellen könnten. Es kann aber nur bei Würdigung aller Umstände des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden, ob der Versicherer mit seinen die Gutachtenseinholung nach Ablauf der Verjährungsfrist begleitenden Verhaltensweisen auf die bereits eingetretene Verjährung konkludent verzichtete oder nicht.OGH 7 Ob 147/09g, 28.10.2009
- Die Beweispflicht für die Treuwidrigkeit des Versicherers trifft den dies behauptenden Versicherungsnehmer.OGH 7 Ob 2362/96w, 04.12.1996
- Im letzteren Fall ist der Versicherer verpflichtet, auf die Notwendigkeit zur fristgerechten Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches hinzuweisen.OGH 7 Ob 17/92, 17.09.1992
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- Oder wenn sich aus der Unfallsanzeige ein Hinweis auf Dauerfolgen ergibt.OGH 7 Ob 29/90, 15.11.1990
- Um annehmen zu können, der Versicherer habe sich "in Verhandlungen eingelassen", bedarf es mehr als seines Ersuchens an den Versicherten, angekündigte, aber fehlende Urkunden nachzureichen.OGH 7 Ob 1015/90, 20.07.1990
- Außerdem kann die Berufung auf den Fristablauf treuwidrig sein, wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einläßt und neue Gutachten anfordert.OGH 7 Ob 11/89, 27.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082179 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 183/24h, 18.12.2024, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AUVB 1976 Art8 II Z2; VersVG §12 Abs3
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, können Sie den Verlust des Schutzes nur auf zwei Wegen abwenden. Entweder Sie beweisen, dass Sie überhaupt kein Verschulden trifft. Oder Sie beweisen, dass sich Ihre Verletzung auf den Schadensfall nicht ausgewirkt hat.
Ja, das ist möglich. Bleiben Sie ohne Entschuldigung Ihrer Einvernahme fern und war diese ein wesentliches Beweismittel, kann darin eine grob fahrlässige Verletzung Ihrer Pflichten gegenüber der Rechtsschutzversicherung liegen.