OGH 7 Ob 156/20x
Worum es ging: Werden auch Hauptpunkte im Kleingedruckten überprüft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Prüfung, ob eine ungewöhnliche Bestimmung überhaupt Vertragsbestandteil wird, gilt nicht nur für Nebenabreden. Sie erfasst auch Bestimmungen, die die Hauptpflichten begründen, umgestalten oder erweitern.
Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.
Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Bei einer Ausschlussfrist verlieren Sie Ihr Recht, sobald die Frist abgelaufen ist. Das gilt auch dann, wenn Sie die Geltendmachung ohne eigenes Verschulden unterlassen haben.
Zuerst wird geprüft, ob die Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie ungewöhnlich und für Sie nachteilig ist. Erst danach wird geprüft, ob ihr Inhalt Sie gröblich benachteiligt und sie deshalb unwirksam ist.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Die Versicherungsbedingungen sehen für Unfallfolgen zeitliche Schranken vor. Diese Regelung soll zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz ausnehmen.
Nicht immer. Ergibt sich aus Ihrer Unfallmeldung ein Hinweis darauf, dass bleibende Folgen möglich sind, muss die Versicherung Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie den Anspruch für dauernde Invalidität samt ärztlichem Befund innerhalb der Frist geltend machen müssen. Unterlässt sie das, verstößt die Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben. Die bloße Meldung des Unfalls gilt aber noch nicht als Geltendmachung.
Nach den älteren Unfallversicherungsbedingungen mussten Sie den Anspruch für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten ab dem Unfalltag geltend machen und mit einem ärztlichen Befund belegen. Das ist eine Ausschlussfrist: Versäumen Sie sie, erlischt Ihr Anspruch. Beruft sich der Versicherer treuwidrig darauf, etwa weil er die Versäumnis selbst verursacht hat, hilft ihm die Frist nicht.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Sie müssen den Anspruch innerhalb der Frist nicht nur anmelden, sondern auch mit einem ärztlichen Befundbericht begründen. Darunter ist zu verstehen, dass Sie dem Versicherer die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitteilen.
Nein. Nach diesen Bedingungen ist eine dauernde Invalidität nur gedeckt, wenn sie sich innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag ergibt. Tritt der Dauerschaden erst später auf, ist er vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.
Nach den Bedingungen der Unfallversicherung müssen Sie eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag beantragen. Versäumen Sie diese Frist, bleibt es bei der bisherigen Bemessung. Die Bestimmung ist wirksam, weil sie für Sie und für den Versicherer gleichermaßen gilt.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Eine ungewöhnliche Klausel wird schon dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig ist. Eine grobe Benachteiligung ist dafür nicht nötig.
Nein, nicht ohne weiteres. Die Bedingung, dass nur ein am Ort ansässiger Rechtsvertreter gewählt werden darf, ist einschränkend auszulegen. Sie können auch einen auswärtigen Anwalt nehmen, jedenfalls dann, wenn dieser verbindlich erklärt, wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen. Damit bleibt der Zweck der Klausel, die Kosten und Prämien niedrig zu halten, gewahrt.
Nicht in jeder Höhe. Eine Klausel, nach der der zurückzuzahlende Betrag mit längerer Vertragsdauer gleich bleibt oder sogar steigt, statt streng zu sinken, ist unwirksam. Sie übersteigt den Vorteil, den Sie hatten, und macht Ihr gesetzliches Kündigungsrecht wirtschaftlich wertlos. Das gilt auch im Geschäft zwischen Unternehmern.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Nicht in jeder Form. Zahlt Ihr neuer Versicherer den Dauerrabatt an den Vorversicherer und verlangt er ihn von Ihnen zurück, darf Sie das nicht länger binden, als Sie dem Vorversicherer gegenüber verpflichtet gewesen wären. Trifft Sie in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungspflicht, untergräbt die Klausel Ihr Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln und ist unwirksam.
Nein. Die in den Rechtsschutzbedingungen vorgesehene zwingende Wertanpassung, die zusätzlich mit einer Sanktion verbunden ist, ist unwirksam. Sie ist ungewöhnlich und benachteiligt Sie gröblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 29.09.2019, 17 Cg 85/17p-19
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.05.2020, 7 R 54/19v-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 ZPO § 50
Entscheidungstext
192 Absätze, 66.569 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
7Ob156/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Mai 2020, GZ 7 R 54/19v-25, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. September 2019, GZ 17 Cg 85/17p-19, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das im Übrigen in der Hauptsache zur Gänze bestätigte und aufrecht bleibende Urteil des Berufungsgerichts wird nur hinsichtlich der Klausel 3 dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:
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