Zahlt die Unfallversicherung, wenn die Invalidität erst später auftritt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 24.11.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die langjährige Rechtsprechung, wonach die 15-Monats-Klausel in der Unfallversicherung weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB verstößt, wird ausnahmslos aufrecht erhalten.OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020
- Eine (weitere) Neubemessung für einen Zeitpunkt nach Fristablauf ist ausgeschlossen.OGH 7 Ob 173/18v, 21.11.2018
- Hier: Unfallversicherung: Es stellt eine Klagsänderung dar, wenn statt der Neubemessung des Invaliditätsgrads die Bekämpfung der Erstbemessung desselben begehrt wird.OGH 7 Ob 144/17b, 21.02.2018
- Die Gleichschaltung der Frist für den Eintritt der dauernden Invalidität und deren Geltendmachung auf 1 Jahr verstößt weder gegen § 864a ABGB noch § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 169/17d, 24.01.2018
- Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann Art 7.7. AUVB 2003 nur so verstehen, dass er keinen Antrag auf Neubemessung stellen kann, wenn sein Gesundheitszustand seit dem Unfall eindeutig und unverändert feststeht. Eine unzulässige Antragstellung auf Neubemessung kann nicht die Verjährungsfrist verlängern.OGH 7 Ob 221/12v, 23.01.2013
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Art 2 AUVB 1999.OGH 7 Ob 185/07t, 28.11.2007
- Auch die in Art 7.7 AUVB 1995 genannte Vierjahresfrist ist insofern eine Ausschlussfrist, weil ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad nur dann zu bemessen und zu berücksichtigen ist, wenn dies bis zu vier Jahre ab dem Unfalltag vom Versicherten oder den Versicherer begehrt wird.OGH 7 Ob 63/07a, 30.05.2007
- Hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese).OGH 7 Ob 301/03w, 21.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109447 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 7 Ob 148/21x, 24.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 156/20x, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AUVB 1989 Art7.1; AUVB 1999 Art2; AUVB 2013 Art7.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die private Unfallversicherung deckt bestimmte Folgen eines Unfalls ab, darunter eine dauerhaft bleibende Invalidität. Die Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Dauerfolgen und wird ohne Nachweis eines konkreten Geldverlusts in voller Höhe ausgezahlt. Sie gleicht pauschal einen typischen Einkommensausfall aus, nicht aber Ihre tatsächlichen Mehrkosten.
Steht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall zwar fest, dass eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, ihr Grad aber noch nicht eindeutig und zunächst unter fünfzig Prozent, dann kann ein Rentenanspruch erst durch die spätere Neubemessung entstehen. Für diesen Anspruch müssen die Voraussetzungen der ersten Feststellung nicht erfüllt sein.